Rz. 58

Diese nach den §§ 1, 5 ASiG schriftlich bestellten Fachkräfte sind aufgrund ihrer Fachkompetenz die fachkundigen Berater vor allem des Arbeitgebers, aber auch der Beschäftigten und des Betriebsrats, in allen Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Gem. § 6 ASiG sind sie insbesondere zu folgenden Aufgaben berufen:

Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen und sanitären Einrichtungen
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
 

Rz. 59

 

Beispiel

Sollen Außendienstmitarbeiter mit Handys oder BlackBerrys ausgestattet werden, muss von der Fachkraft für Arbeitssicherheit geprüft werden, ob die entsprechenden Einsatzfahrzeuge mit geeigneten Freisprechanlagen ausgestattet sind, um Unfällen bei Telefonaten während der Fahrt vorzubeugen.

Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
 

Rz. 60

 

Beispiel

Bei Bildschirmarbeitsplätzen soll darauf hingewirkt werden, dass in den Arbeitsabläufen ausreichende Pausen enthalten sind, eine Raumüberhitzung durch elektrische Geräte wie PC, Drucker oder Kopierer z.B. durch Belüftungsmöglichkeiten vermieden wird. Die Mitarbeiter sollen auf eine richtige Körperhaltung hingewiesen werden.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor der Inbetriebnahme sind die Betriebsanlagen und technischen Hilfsmittel sicherheitstechnisch zu überprüfen.
Die Durchführung des Arbeitsschutzes ist zu beachten durch regelmäßige Kontrolle der Arbeitsplätze sowie Mängelmitteilung an den Arbeitgeber nebst Abhilfevorschlägen und deren Durchführung.
Berichtspflichten.
In § 5 DGUV Vorschrift 2 werden die Unternehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit "über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich (…) berichten." Gegenstand der Berichte soll auch die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein.[51]
 

Rz. 61

Der Arbeitgeber kann die Fachkräfte für Arbeitssicherheit entweder als haupt- oder nebenamtliche Arbeitnehmer beschäftigen oder sie durch Werkvertrag verpflichten bzw. sich einem überbetrieblichen Dienst gem. § 24 SGB VII anschließen, wie z.B. einige Berufsgenossenschaften ihn in ihren Satzungen vorsehen. Bei der Entscheidung über die Art der Beschäftigung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

 

Rz. 62

Die Bestellung und Abberufung eines Arbeitnehmers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder zum Betriebsarzt unterliegt der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 9 Abs. 1 ASiG. Im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle.[52]

 

Rz. 63

Die Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind dabei von der Einstellung und Kündigung zu unterscheiden, da es sich hierbei um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handelt, das Beauftragtenverhältnis einerseits und das Arbeitsverhältnis andererseits. Insoweit bestehen hier auch zusätzliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. §§ 99, 102 BetrVG.

 

Rz. 64

Der Fachkraft für Arbeitssicherheit kommt gegenüber den Beschäftigten keine eigene Weisungsbefugnis zu, es sei denn, sie wird ihr arbeitgeberseitig ausdrücklich verliehen. Wenn ein Beschäftigter den Hinweis der Fachkraft für Arbeitssicherheit ignoriert, z.B. einen Laptop an den vorhandenen Bildschirm und die Tastatur des Arbeitsplatzes anzuschließen, muss diese sich zum Zweck der Abhilfe umgehend an den Arbeitgeber wenden.

In der betrieblichen Hierarchie sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebes unterstellt und dürfen nicht in untergeordneten Abteilungen eingegliedert werden.

[51] Kollmer/Klindt/Schucht, ArbSchG, § 16 Rn 61.

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