Rz. 65
Nach §§ 1, 2 ASiG erfolgt die Bestellung des Betriebsarztes in schriftlicher Form. Seine Aufgabe besteht in der Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen des Unfallschutzes und umfasst insbesondere die Beratung bei
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der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen, |
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der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, |
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der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, |
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der arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, |
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der Organisation der ersten Hilfe im Betrieb, |
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Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, |
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der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. |
Rz. 66
Darüber hinaus hat er die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
Rz. 67
Ihm obliegt weiterhin, auf die Durchführung des Arbeitsschutzes zu achten, z.B. durch regelmäßige Kontrolle der Arbeitsplätze sowie Mängelmitteilung an den Arbeitgeber nebst Abhilfevorschlägen und deren Durchführung.
Rz. 68
Hinsichtlich seiner betrieblichen Stellung gelten die Ausführungen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend (vgl. Rdn 60 f.).
Rz. 69
Dem Betriebsrat steht auch bei der Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes ein Mitbestimmungsrecht zu. Zunächst ist er gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Frage zu beteiligen, ob bei entsprechender Qualifikation ein eigener Arbeitnehmer, ein haupt- oder freiberuflicher Arzt oder ein überbetrieblicher Dienst zum Betriebsarzt bestellt werden soll, ob mehrere Betriebsärzte erforderlich sind und welche konkreten betrieblichen Aufgaben dem Betriebsarzt übertragen werden sollen.
Rz. 70
Soll der Betriebsarzt als Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Einstellung nach § 99 BetrVG und bei einer Kündigung des Betriebsarztes nach § 102 BetrVG.
Rz. 71
Unabhängig davon muss der Betriebsrat der Amtsübertragung und -enthebung nach § 9 Abs. 3 ASiG zustimmen. Wenn die Abberufung als Betriebsarzt zugleich auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet, da eine sachliche Trennung der beiden Rechtsverhältnisse nicht funktioniert, bedarf es zwingend der Zustimmung des Betriebsrats, wobei der Antrag nach § 9 ASiG und die Kündigungsanhörung nach § 102 BetrVG z.B. in einem Schreiben zusammenfallen können.
Rz. 72
Zur Verbesserung der personellen Kapazitäten unterstützt das BMAS das "Aktionsbündnis zur Förderung des arbeitsmedizinischen Nachwuchses."