Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 25
Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu.
Rz. 26
Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.
Beispiel 6: Scheidungsverfahren mit Termin
Der Anwalt reicht für die Ehefrau den Scheidungsantrag ein (Wert: 9.000,00 EUR). Nach mündlicher Verhandlung wird die Ehe geschieden.
Der Anwalt erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr aus 9.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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659,10 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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608,40 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.287,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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244,63 EUR |
Gesamt |
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1.532,13 EUR |
Rz. 27
Die Terminsgebühr entsteht ebenso nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.
Beispiel 7: Scheidungsverfahren mit Besprechung
Der Anwalt reicht für die Ehefrau den Scheidungsantrag ein (Wert: 9.000,00 EUR). Anschließend führen die Anwälte eine Besprechung. Daraufhin wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, ohne dass es zu einer Aussöhnung kommt.
Der Anwalt erhält auch hier neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr aus 9.000,00 EUR. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 6.
Rz. 28
Darüber hinaus kann die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch dann anfallen, wenn im Scheidungsverfahren im Einverständnis der Beteiligten gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Beispiel 8: Scheidung im schriftlichen Verfahren
Die Scheidung wird am Wohnsitz der Beteiligten vor dem AG Kiel eingereicht. Nach Rechtshängigkeit ist der Ehemann nach München verzogen und die Ehefrau nach Saarbrücken. Das AG Kiel lässt beide Ehegatten im Wege der Rechtshilfe vor dem jeweiligen Wohnsitzgericht anhören. Nach Rückkehr der Akten entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Wert der Ehesache wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Neben der Verfahrensgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch die Terminsgebühr aus dem Wert der Ehesache und der Folgesache. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 7.
Rz. 29
Eine Ermäßigung der Terminsgebühr auf 0,5 nach Nr. 3105 VV ist möglich. Zwar kann dem Scheidungsantrag nicht durch einen Versäumnisbeschluss entsprochen werden (§ 130 Abs. 2 FamFG), jedoch kommt ein Versäumnisbeschluss in Betracht, wenn der Antragsteller nicht erscheint. Im Gegensatz zum früheren Recht (§ 330 ZPO) wird der Scheidungsantrag nicht abgewiesen; auf Antrag des Antragsgegners ist jedoch gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV durch Versäumnisbeschluss auszusprechen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). Insoweit handelt es sich um eine Versäumnisentscheidung i.S.d. Nr. 3105 VV.
Beispiel 9: Scheidungsverfahren mit Versäumnisbeschluss
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag erscheinen weder der Antragsteller noch sein Anwalt. Auf Antrag des Anwalts des Antragsgegners wird daraufhin der Scheidungsantrag durch Versäumnisbeschluss zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Der Anwalt erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr jetzt nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV aus 9.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
659,10 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV |
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253,50 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
932,60 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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177,19 EUR |
Gesamt |
|
1.109,79 EUR |
Rz. 30
Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn bei Säumnis des Antragstellers der Antragsgegner lediglich Anträge zur Verfahrens- und Sachleitung stellt oder das Gericht von Amts wegen nur zur Verfahrens- oder Sachleitung entscheidet (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV).
Beispiel 10: Scheidungsverfahren mit Vertagung wegen Säumnis des Antragstellers
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag erscheinen weder der Antragsteller noch sein Anwalt. Auf Antrag des Anwalts des Antragsgegners wird die Sache vertragt. Der Wert des Verfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Der Anwalt erhält auch hier neben der 1,3-Verfahrensgebühr jetzt nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV aus 9.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
659,10 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV |
|
253,50 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
932,60 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
177,19 EUR |
Gesamt |
|
1.109,79 EUR |
Rz. 31
Die Ermäßigung kann nur für den Anwalt des Antragstellers greifen, nicht auch für den Anwalt des Antragsgegners (analog Nr. 3203 VV), da gegen den Antragsgegner in der Ehesache keine Versäumnisentscheidung möglich ist.
Beispiel 11:...