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Bei Aufhebung und Zurückverweisung gilt in isolierten Ehesachen § 21 Abs. 1 RVG. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, mit der Maßgabe, dass die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV auf die Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung anzurechnen ist. Die Anwendung des § 21 Abs. 2 RVG, die eine neue Angelegenheit nach Zurückverweisung ausschließt, kommt nur im Verbundverfahren in Betracht, nicht in isolierten Ehesachen (zur Zurückverweisung im Verbundverfahren, wenn das FamG den Scheidungsantrag abgewiesen hat und das OLG ihm stattgeben will, siehe § 10 Rdn 209 ff.).

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