Rz. 11

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, d, e, g und j ErbStG finden sich weitere Sonderregelungen, die den Entstehungsstichtag beim Erwerb von Todes wegen zeitlich verschieben. Dies gilt etwa für Erwerbe infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG. Danach entsteht die Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ErbStG mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung. Der Erblasser kann gem. § 1940 BGB durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage i.S.d. §§ 2192 ff. BGB). Dem Begünstigten kommt mithin, anders als beim Vermächtnis, §§ 2147 ff. BGB, kein Anspruch auf Leistung zu.[14] Beim Auflagenempfänger entsteht (konsequent) die Steuer erst mit Vollziehung der Auflage, dh wenn die Vermögensverschiebung stattgefunden und der Begünstigte die Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand hat, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. d Var. 1 ErbStG. Geht es bei dem Erwerb um die Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung,[15] entsteht die Steuer entsprechend (erst) mit Erfüllung der Bedingung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. d Var. 2 ErbStG. Eine Leistung aufgrund einer Auflage oder Bedingung stellt beim Belasteten eine bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit dar, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (siehe § 3 Rdn 120>).

[14] Z.B. Zahlung an überschuldete Person (kann anders als ein Vermächtnis mangels eines Anspruchs nicht von deren Gläubigern vollstreckt werden).
[15] Z.B. der Erbe muss einem Dritten erst etwas zahlen, wenn dieser heiratet.

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