Rz. 11
Wenn der Gläubiger lediglich den Tod des Schuldners vermutet, weil keine Reaktion mehr erfolgt, so kann er sich Gewissheit verschaffen durch
▪ | Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder Standesamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners (zum Umfang der Auskunft aus dem Melderegister siehe OVG Münster NJW 1976, 532); |
▪ | Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in Ba.-Wü. Staatl. Notariat); örtlich zuständig ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, § 343 FamFG[10] (bis 31.8.2009: § 73 Abs. 1 FGG); |
▪ | Anfrage bei der zuständigen Testamentskartei (Amtsgericht, Staatl. Notariat, bei Ausländern oder im Ausland geborenen Erblassern: Amtsgericht Berlin-Schöneberg – Adresse: Grunewaldstr. 66 – 67, 10820 Berlin); |
▪ | Anfrage beim Geburtsstandesamt des Erblassers, das gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 der AVO zum PStG vom 25.2.1977 (BGBl I, 377) vom Sterbefall durch das Standesamt des Sterbeortes erfährt.[11] |
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