Rz. 11

Wenn der Gläubiger lediglich den Tod des Schuldners vermutet, weil keine Reaktion mehr erfolgt, so kann er sich Gewissheit verschaffen durch

Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder Standesamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners (zum Umfang der Auskunft aus dem Melderegister siehe OVG Münster NJW 1976, 532);
Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in Ba.-Wü. Staatl. Notariat); örtlich zuständig ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, § 343 FamFG[10] (bis 31.8.2009: § 73 Abs. 1 FGG);
Anfrage bei der zuständigen Testamentskartei (Amtsgericht, Staatl. Notariat, bei Ausländern oder im Ausland geborenen Erblassern: Amtsgericht Berlin-Schöneberg – Adresse: Grunewaldstr. 66 – 67, 10820 Berlin);
Anfrage beim Geburtsstandesamt des Erblassers, das gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 der AVO zum PStG vom 25.2.1977 (BGBl I, 377) vom Sterbefall durch das Standesamt des Sterbeortes erfährt.[11]
[10] FGG-ReformG v. 17.12.2008, BGBl I, S. 2586, in Kraft getreten am 1.9.2009.
[11] Das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG, BGBl I 2007, 122) hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Einführung elektronischer Personenstandsregister, Begrenzung der Fortführung der Personenstandsregister durch das Standesamt sowie Abgabe der Register an die Archive, Ersetzung des Familienbuchs durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern, Reduzierung der Beurkundungsdaten auf ein erforderliches Maß, Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher, Schaffung der rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei.

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