Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts … vom 15. August 1986 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Das Nachlaßgericht … hat das Testament der am … in … verstorbenen… geborene … zu eröffnen. Es will in diesem Zusammenhang unter anderen die Beteiligten von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis setzen (§ 2262 BGB), zieht sich hieran zur Zeit jedoch gehindert, weil ihm die Beteiligten nicht bekannt sind. Es hat deshalb das Standesamt … um Auskunft über Angehörige der Verstorbenen und deren Anschriften gebeten. Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht daraufhin lediglich eine beglaubigte Abschrift des die Angaben nach § 37 PStG umfassenden Sterbeeintrags übersandt und mitgeteilt, daß er weitergehende Auskünfte mit Rücksicht auf § 48 der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum PStG (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden –DA–) nicht erteilen dürfe. Das Nachlaßgericht hat daraufhin bei dem Amtsgericht … gemäß § 45 PStG beantragt, den Standesbeamten einzuhalten, die erbetene Auskunft zu erteilen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht … durch Beschluß vom 15. Juni 1988 stattgegeben. Gegen diesen Beschluß, auf den verwiesen wird, hat die Stadt … als Untere Aufsichtsbehörde des Standesamts … sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist durch Beschluß des Landgerichts … vom 15. August 1988, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Stadt, zu der die Bezirksregierung … unterstützend Stellung genommen hat. Auf die Beschwerdeschrift vom 9. September 1988 und die Stellungnahme der Bezirksregierung vom 28. September 1988 wird verwiesen. Der … Datenschutzbeauftragte, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat sich mit Schreiben vom 26. April 1989 geäußert, auf das Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel der Stadt ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 48 Abs. 1, 49 PStG, §§ 27, 29, 22 FGG. Es hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, das die fraglichen weiteren Angaben betreffende Auskunftsrecht des Nachlaßgerichts folge aus § 61 PStG. Es werde durch § 48 DA nicht eingeschränkt. Die Neufassung des § 48 DA beruhe nämlich vor allem auf datenschutzrechtlichen Erwägungen. Der Datenschutz sei indes im vorliegenden Fall nicht gefährdet, weil für das Nachlaßgericht die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bestehe und zum anderen die Angehörigen der Verstorbenen nicht schutzbedürftig seien, weil ihre Ermittlung in ihrem eigenen Interesse liege. Dem tritt der Senat jedenfalls im Ergebnis bei.

1. Ein Auskunftsrecht des Nachlaßgerichts, das sich auf etwaige in den Sammelakten des Standesamts aufgeführte Angehörige der Verstorbenen und deren Anschriften bezieht, ergibt sich nicht aus § 61 PStG oder § 61 PStG in entsprechender Anwendung, sondern kann im vorliegenden Fall lediglich aus den §§ 2262 BGB, 12 FGG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 GG folgen.

§ 61 PStG regelt lediglich die Benutzung der Personenstandsbücher selbst (Heirats-, Geburten-, Sterbe- und Familienbuch). Hieran ist dem Nachlaßgericht indes nicht gelegen, weil sich die von ihm benötigten Angaben nicht in den Personenstandsbüchern (Registern), sondern möglicherweise in den Sammelakten befinden, auf die sich § 61 PStG jedoch nicht bezieht. Die Einrichtung, Führung und Benutzung der Sammelakten beruht vielmehr auf den §§ 44 Abs. 2, 45, 46, und 48 der DA, die nach § 70 PStG von dem Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates als Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen und unter anderen in dem hier maßgeblichen Punkt am 30. Juli 1987 neu gefaßt worden ist (BanZ Nr. 146 A vom 11. August 1987; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf StAZ 1989, 10/11; Massfeller-Hoffmann, PStG, § 61 Rdn. 8). Die sich im Hinblick darauf an sich stellende Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 61 PStG auf die Sammelakten bedarf im vorliegenden Fall keiner Beantwortung, weil anders als im Verhältnis zwischen Standesamt und Privatperson im Verkehr zwischen dem Nachlaßgericht und dem Standesamt keine rechtliche Regelungslücke vorhanden ist, die durch eine entsprechende Anwendung von § 61 PStG gegebenenfalls geschlossen worden mußte. Denn die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben sich unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG, der –über seinen Wortlaut hinaus– alle Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu wechselseitiger Amts- und Rechtshilfe verpflichtet und im Verhältnis der Behörden zueinander unmittelbar geltendes Recht darstellt (vgl. Maung-Dörig, GG, Art. 35 Rdnrn. 2 und 9; von Mangoldt-Klein, GG, Art. 35 Anm. II 3 und III 2; von Münch-Gubelt, GG, Art. 35 Rdnrn. 1 und 3).

2. Die Voraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage für das ...

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