Rz. 465
Auf Verlangen der Erben hat der Testamentsvollstrecker ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorzulegen, auch wenn das zu Beginn der Tätigkeit nach § 2215 BGB geschuldete Nachlassverzeichnis schon vorgelegt wurde. Dies gilt vor allem, wenn der Bestand des Nachlasses durch Umschichtung, Veränderung oder Neuerwerb neu zu dokumentieren ist. In diesem Fall ist die reine Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nicht mehr ausreichend, da es sich beim Nachlassverzeichnis und beim Bestandsverzeichnis i.S.d. § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB um zwei verschiedene, selbstständig zu erfüllende Pflichten handelt.
Rz. 466
Das Bestandsverzeichnis muss eine Einteilung in Aktiva und Passiva enthalten sowie eine Untergliederung nach einzelnen Sachgruppen, sofern es sich um größere Verzeichnisse handelt. Ansonsten richtet sich der Inhalt des Bestandsverzeichnisses nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere der Zeitablauf seit Vorlage des Nachlassverzeichnisses sowie wesentliche Veränderungen des Nachlassvermögens durch Umschichtungen, Veräußerungen etc. und sonstige grundlegende Veränderungen der Vermögenslage zu berücksichtigen sind. Die Auskunft kann grundsätzlich auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Es empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen, die Schriftform einzuhalten. Für die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses ist immer Schriftform gefordert (Grund: Überprüfbarkeit der Richtigkeit).
Rz. 467
Grundsätzlich besteht auch kein Ergänzungsanspruch. Nur in Einzelfällen, wenn einzelne Positionen infolge eines Rechtsirrtums nicht aufgenommen wurden bzw. bestimmte Angaben offensichtlich unvollständig sind, kann eine Ergänzung gefordert werden.
Rz. 468
Die Vorlage von Belegen ist erforderlich, wenn für den Berechtigten der Besitz eines solchen Beleges notwendig ist, damit er seine Situation richtig einschätzen und entsprechend disponieren kann.
Rz. 469
Grundsätzlich steht der Aktivbestand des Nachlasses für die Kosten der Auskunftserteilung zur Verfügung.
Rz. 470
Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker gleichzeitig Miterbe ist, gilt, dass er sich nicht darauf berufen kann, Miterben seien untereinander grundsätzlich nicht auskunftsverpflichtet. Hier besteht ausnahmsweise eine Sonderbeziehung zwischen den Miterben, weil der miterbende Testamentsvollstrecker durch seine Funktion als Abwickler bzw. Verwalter des Nachlasses zusätzliche Rechte und Pflichten gegenüber den übrigen Miterben übernommen hat, die ihn aus seiner normalen Miterbenstellung herausheben. Es ist aber jeweils genau zu prüfen, auf welchem Rechtsgrund einzelne Auskünfte dann beruhen, insbesondere ob sie aus der Testamentsvollstreckerstellung oder aber der Miterbenverpflichtung hervorgehen.