Rz. 252

Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB: Nach § 205 BGB tritt eine Hemmung der Verjährung nur ein, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen Stundung nach § 2331a BGB analog angewandt werden kann. Jedenfalls könnte dem Schuldner, dem auf seinen Antrag hin die Stundung gewährt wurde, gegen die Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand des "venire contra factum proprium" entgegen gehalten werden.

Das Verfahren auf Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist in §§ 362, 264 FamFG geregelt.

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