Rz. 31

Der Nachlassgläubiger kann auch das Personenstandsbuch bzw. die Personenstandsurkunden des Erblassers einsehen, um sich die erforderlichen Informationen für das Erbscheinsverfahren zu verschaffen; er hat insofern ein rechtliches Interesse i.S.v. § 62 PStG.[43] Einträge in das Personenstandsregister und Personenstandsurkunden haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, § 54 PStG.

OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 660:

Zitat

"Ein rechtliches Interesse an der Einsicht der Personenstandsbücher ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten erforderlich ist … (Die Gläubigerin) hat ein bestehendes Recht, nämlich einen gegen die Erben … gerichteten Darlehensrückerstattungsanspruch (§§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB), glaubhaft gemacht. Da sie die – gesetzlichen – Erben nicht kennt, ist sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf die Personenstandsdaten der – etwaigen – Erben …, wozu der Ehegatte …, dessen Abkömmlinge bzw. Eltern zählen, angewiesen."

 

Rz. 32

Ist ein Nachlasspfleger bestellt, so kann sowohl dieser als auch ein von ihm beauftragter Erbenermittler die Erteilung von Personenstandsurkunden verlangen.[44]

Ausländische Personenstandsurkunden: Personenstandsurkunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind wechselseitig zu beachten.[45]

 

Rz. 33

Ein Notar, der einen Erbscheinsantrag beurkundet hat, hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde des Erblassers nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2 PStG, § 24 Abs. 1 BNotO.[46]

[44] LG Bremen StAZ 1998, 83.
[45] OLG Köln OLGR 2005, 199 = StAZ 2006, 53.

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