An das
Amtsgericht
– Grundbuchamt –
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Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft _________________________; Nachlasssache des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________
hier: Beschwerde gegen die mit Schreiben vom _________________________ verweigerte Erteilung einer Abschrift aus den Grundakten
Ich vertrete die Interessen der Frau _________________________, einer Miterbin des oben genannten Erblassers und im o.g. Grundbuch eingetragenen Eigentümers. Eine auf mich lautende Vollmacht und eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins vom _________________________ füge ich vorsorglich noch einmal bei.
Gegen die mit dortigem Schreiben vom _________________________, Az. _________________________, verweigerte Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrags samt Auflassung, aufgrund deren der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde, erhebe ich namens meiner Mandantin hiermit
Beschwerde.
Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, so bitte ich, die Angelegenheit dem zuständigen Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorzulegen (§§ 71 ff. GBO).
Nach § 12 Abs. 2 GBO kann eine Abschrift von der Urkunde verlangt werden, auf die in der Grundbucheintragung Bezug genommen wurde. Dies trifft für die Auflassung zu. Darüber hinaus kann nach § 46 GBV eine Abschrift auch von anderen in den Grundakten befindlichen Urkunden verlangt werden, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Eine solche Urkunde ist der Kaufvertrag, an dem der Erblasser auf Käuferseite beteiligt war. Allein die Erbeneigenschaft meiner Mandantin reicht zur Darlegung des berechtigten Interesses aus. Der Kaufvertrag ist aber auch wegen des dort genannten Kaufpreises von Interesse, weil nach dessen Kenntnis möglicherweise eine kostspielige Wertermittlung des Grundstücks für Zwecke der Erbauseinandersetzung vermieden werden kann (vgl. auch LG Stuttgart BWNotZ 1996, 43).
Entstehende Kosten für die zu erteilende Abschrift können mir aufgegeben werden.
(Rechtsanwalt)