Rz. 52
Der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 S. 1 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist hingegen nicht pfändbar, § 859 S. 2 ZPO. Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindern eine Pfändung nicht.
Rz. 53
Nach Pfändung und Überweisung (hierzu das nachfolgende Muster eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, siehe Rdn 57) kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Rechte des Miterben auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gem. § 2042 Abs. 1 BGB geltend machen sowie die Teilungsversteigerung gem. §§ 180, 181 Abs. 2 S. 1, letzte Alt. ZVG beantragen und somit den Anteil verwerten. Der Pfändungsgläubiger kann hingegen nicht den Erbteil auf einen Dritten übertragen; hierzu bedarf es einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, §§ 859 Abs. 2, 857 Abs. 5 ZPO. Zu pfänden ist der Miterbenanteil als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO (mit § 829 ZPO), auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören.
Rz. 54
Trotz Pfändung des Miterbenanteils kann der Miterbe weiterhin die Erbschaft ausschlagen. Der Gläubiger ist dann nicht zur Anfechtung berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.
Rz. 55
Drittschuldner der Pfändung sind die übrigen Miterben. Unbekannte Miterben werden durch den Nachlasspfleger vertreten. Der Testamentsvollstrecker, dem die Nachlassverwaltung obliegt, sowie der Nachlassverwalter oder -pfleger sind ebenfalls Drittschuldner. Ihnen ist somit auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen. Sind mehrere Miterben vorhanden, wird die Pfändung mit der Zustellung an alle bewirkt und – erst – mit der Zustellung an den letzten wirksam.
Rz. 56
Neben dem Miterbenanteil besteht kein selbstständiger Anspruch auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben als pfändbares Recht. Wird der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gleichwohl durch Pfändungsbeschluss gepfändet, ist dies im Zweifel als Pfändung des Erbteils und der damit enthaltenen Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben auszulegen.
Rz. 57
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss auf einem durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebenem Formular gestellt werden, § 829 Abs. 4 ZPO.
Zuständig für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist als Vollstreckungsgericht das AG am Wohnsitz des Schuldners, § 764 Abs. 2 ZPO. Der durch einen Rechtsanwalt gestellte Antrag ist zwingend per beA einzureichen, § 130d S. 1 ZPO. Die Vollstreckungsunterlagen sind derzeit noch auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts per Post in Papierform zu übersenden. Ebenso sind auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts Gerichtskosten in Höhe von 20 EUR (Gebühr Nr. 2111 KV GKG) meist vorab zu überweisen.
Gepfändet wird
"1. der angebliche Nachlassmiterbenanteil des Schuldners am Nachlass in Höhe von (Erbquote) nach dem (Erblassername mit Geburts- und Sterbedatum sowie letztem Wohnort) und 2. die Ansprüche des Schuldners auf Auseinandersetzung des vorbezeichneten Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses",
einzutragen unter lit. K im Formular ("Weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte").
Unter lit. M ist Folgendes in die Freifelder einzutragen:
„die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zukommenden Sachen an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind, § 847 Abs. 1 ZPO.
Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den Erbteil, insbesondere seiner Einziehung und Auseinandersetzung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte sowie der gepfändete Erbteil in Höhe des Pfandbetrages dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.“
Drittschuldner sind die übrigen Miterben.
Rz. 58
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, ist die Eintragung der Zwangsvollstreckung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung des Miterben hinsichtlich seines Erbteils zulässig, § 859 i.V.m. §§ 857 Abs. 1, 848 ZPO. Die Eintragung der Pfändung erfolgt im Rahmen eines Antrages des Pfändungsgläubigers auf Grundbuchberichtigung, § 894 BGB, § 22 Abs. 1 GBO (siehe hierzu auch das nachfolgende Muster eines Antrages auf Eintragung einer Vormerkung, vgl. Rdn 59). Voraussetzung für eine Berichtigung des Grundbuches ist die Voreintragung des Miterben in Erbengemeinschaft und der Nachweis der Pfändung durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben, § 22 GBO. Für die Voreintragung der Miterben gilt ...