Rz. 53
Die Betreuung, die in den §§ 1896 ff. BGB geregelt ist, hat 1990 die Pflegschaft und die Vormundschaft über Volljährige abgelöst, die seit langer Zeit als veraltete Rechtsinstitute galten.
I. Voraussetzungen
Rz. 54
Eine Betreuung wird durch das Vormundschaftsgericht angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Voraussetzung der Betreuung, die eine Hilfe, keine Bevormundung für den Betreuten sein soll, ist damit eine zumindest teilweise Unfähigkeit zur Regelung der eigenen Angelegenheiten.
Die Bestellung des Betreuers erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, sobald das Gericht Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuung erfährt.
II. Umfang
Rz. 55
Eine Betreuung wird nur insoweit angeordnet, wie der Betreute zu einer Regelung seiner Angelegenheiten nicht selbst in der Lage ist. Eine Vollbetreuung kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Betreute keine einzige eigene Angelegenheit mehr allein bewältigen kann.
Grundsätzlich muss dem Betreuten alles das zur eigenen Regelung belassen werden, wozu er eigenständig fähig ist.
Rz. 56
Bei der Betreuung unterscheidet man folgende Aufgabenkreise:
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Bestimmung des Aufenthaltsorts: Die Anordnung dieses Aufgabenkreises ist geboten, wenn der zu Betreuende beispielsweise geistig verwirrt und örtlich nicht mehr voll orientiert ist, so dass er eine Bestimmung seines Wohn- oder Behandlungsorts nicht mehr treffen kann. |
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Vermögenssorge: Die Vermögenssorge wird vor allem bei solchen Personen zur Anwendung kommen, die mit ihrem Vermögen nicht mehr verantwortungsbewusst umgehen können, weil sie infolge Alters verwirrt oder infolge von Süchten steuerungsunfähig geworden sind. |
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Gesundheitssorge: Diese Form der Betreuung ist wesentlich für Personen, die nicht in der Lage sind, die Folgen und Notwendigkeiten ärztlicher Eingriffe zu beurteilen, so dass es eines Betreuers bedarf, der die notwendigen Einwilligungen, beispielsweise vor einer Operation, geben kann. |
Innerhalb der Aufgabenkreise sind bei der Anordnung der Betreuung wiederum Einschränkungen möglich, z.B. auf das unbewegliche Vermögen des Betreuten.
III. Dauer
Rz. 57
Die Betreuung darf grundsätzlich nicht unbegrenzt angeordnet werden, sie darf vielmehr höchstens fünf Jahre andauern. Dann allerdings sind Verlängerungen möglich, wobei sich das Gericht hierfür wiederum einen eigenen Eindruck vom Zustand des Betreuten verschaffen muss.
IV. Betreuer
Rz. 58
Als Betreuer soll grundsätzlich eine natürliche Person, d.h. kein Amt oder kein Verein, bestellt werden. Der Betreuer soll insbesondere auch zu einer persönlichen Betreuung des Betreuten in der Lage sein. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von der früheren Rechtslage dar, da das neue Betreuungsrecht die häufig unpersönliche Amtsvormundschaft oder -pflegschaft zugunsten eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem ersetzen soll. Die Bestellung des Betreuers nennt sich Bestallung. In ihr wird der Umfang der Betreuung einzeln aufgeführt.
V. Wirkungen der Betreuung
Rz. 59
Im Gegensatz zur Vormundschaft alter Prägung verliert der Betreute die Geschäftsfähigkeit auch hinsichtlich der Aufgabenkreise nicht, für die Betreuung angeordnet ist. Anders ist es, wenn der Betreute geschäftsunfähig i.S.d. § 104 BGB ist. Dies bedarf jedoch gesonderter Feststellung, die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit ist in der Betreuerbestellung nicht enthalten.
Der Betreuer handelt im Rahmen der Betreuung als gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB). Er kann diesen also im Rahmen seiner Bestallung sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten.