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Ehepartner sollen auch heute noch einen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen dies jedoch nicht, sofern sie dies nicht wollen (§ 1355 BGB). In diesem Fall können heute beide Ehepartner ihren bisherigen Namen beibehalten. Derjenige, dessen Name nicht Ehename wird, kann auch einen Doppelnamen in beliebiger Reihenfolge wählen, es sei denn, der Name eines Ehegatten besteht bereits aus mehreren Namen. Die Erklärung des Ehenamens kann auch nach der Eheschließung noch erfolgen.

Schwierig wird es, wenn Eltern eines ehelichen Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führen, da in diesem Fall das Kind nicht automatisch den Namen des einen oder anderen Elternteils erhält. In diesem Fall müssen die Eltern sich einigen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats nach der Geburt, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf den einen oder anderen Elternteil, wobei es das Kindeswohl zu beachten hat.

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