Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 39
→ Dazu Aufgaben Gruppe 18
Dem RA steht gegenüber dem Rechtsuchenden, den er berät, gemäß Nr. 2500 VV RVG eine Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR zu, die er nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen ermäßigen oder erlassen kann. Diese Schutzgebühr von 15,00 EUR erhält der RA ohne zusätzliche Auslagen und Umsatzsteuer, da dies in der Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG ausdrücklich so angeordnet ist. Bei mehreren Auftraggebern ist keine Erhöhung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 1008 VV RVG zulässig; bei mehreren ratsuchenden Personen in einer Angelegenheit entsteht sie gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal.
Hinweis:
In der Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR sind die 19 % USt. enthalten. Der RA muss diese Umsatzsteuer in Höhe von 2,39 EUR heraus rechnen (19 x 15 : 119) und an das Finanzamt abführen. Es verbleibt ihm also von der Gebühr ein Betrag von 12,61 EUR.
Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass der RA gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr geltend machen darf (§ 8 Abs. 2 BerHG, § 44 S. 2 RVG).
Sollte die Beratungshilfe bei nachträglicher Antragstellung nicht bewilligt oder später aufgehoben werden, so hat der Rechtsuchende den RA selbst zu bezahlen, wenn er bei Mandatsübernahme auf diese mögliche Folge hingewiesen wurde (§ 8a Abs. 2 BerHG). Der RA kann dann gegenüber dem Rechtsuchenden die Vergütung nach dem RVG berechnen. Nur für den Fall Ablehnung oder Aufhebung der Beratungshilfe darf der RA mit dem Rechtsuchenden auch eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a Abs. 4 RVG) abschließen, da dann die Staatskasse dem RA keine Vergütung schuldet. Andererseits darf der RA gegenüber dem Rechtsuchenden sogar ganz auf eine Vergütung verzichten, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers so sind, dass Beratungshilfe beantragt werden kann (§ 4 Abs. 1 S. 3 RVG); dieser Verzicht gilt jedoch nicht gegenüber einem eventuell erstattungspflichtigen Gegner (§ 9 BerHG).
Der RA erhält zusätzlich zur Beratungshilfegebühr, die ihm nur sein Auftraggeber schuldet, folgende Vergütung aus der Landeskasse (§ 44 RVG) in Form von Festgebühren:
Rz. 40
& Beratungsgebühr
Gemäß Nr. 2501 VV RVG erhält der RA für einen Rat oder eine Auskunft (anstelle der normalen Beratungsgebühr) eine Beratungsgebühr als Festgebühr von 38,50 EUR zuzüglich Auslagen und USt. aus der Landeskasse. Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. Bei mehreren Auftraggebern ist keine Erhöhung der Beratungsgebühr zulässig, da sie Nr. 1008 VV RVG nicht aufzählt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2018 – 20 W 166/17). Siehe auch § 2 Rdn 49 f.
Achtung:
Die Postentgeltpauschale wird nach der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 7002 VV RVG nach den Gebühren für die Beratungshilfe berechnet, jedoch nicht von der Beratungshilfegebühr.
Bei Erteilung eines mündlichen Rates werden jedoch in der Regel keine Post- und Telefonentgelte entstehen, also auch keine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG! Bei einer strafrechtlichen Beratung könnte aber für die eventuell erforderliche Akteneinsicht die Aktenversendungspauschale entstanden sein.
Rz. 41
& Geschäftsgebühr
Gemäß Nr. 2503 VV RVG erhält der RA für außergerichtliche Tätigkeiten (Vertretung nach außen) eine Geschäftsgebühr als Festgebühr von 93,50 EUR zuzüglich Auslagen und USt. Diese Pauschgebühr entsteht anstelle der normalen Geschäftsgebühr. Der RA wird dem Gericht die Notwendigkeit der Vertretung nach außen begründen müssen.
Eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber mit Berechtigungsschein ist gemäß Nr. 1008 VV RVG möglich; für jeden weiteren Auftraggeber erhöht sich die Festgebühr um 30 % – bis maximal auf 280,50 EUR (93,50 EUR + 187,00 EUR wegen der Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG). Dies wird jedoch von einigen Gerichten wegen der Vorbemerkung 2.5 VV RVG bestritten.
Die Geschäftsgebühr ist bei einem anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Für ein späteres Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs (s. § 2 Rdn 166 ff.) ist diese Festgebühr zu einem Viertel anzurechnen.
Rz. 42
& Einigungsgebühr
Gemäß Nr. 2508 VV RVG erhält der RA, soweit seine außergerichtliche Tätigkeit zu einer Einigung (Nr. 1000 VV RVG) führt, zusätzlich eine weitere Festgebühr (Einigungsgebühr) von 165,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; soweit die Tätigkeit zur Erledigung einer verwaltungsrechtlichen Sache führt, heißt die Gebühr Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG). Die Einigungs- oder Erledigungsgebühr kann neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG entstehen. Da die Anmerkungen zu Nr. 1000 VV RVG gelten, kann die Einigungsgebühr als Festgebühr auch für eine Zahlungsvereinbarung entstehen.
Rz. 43
Der Vergütungsanspruch auf die Gebühren ist mit Hilfe des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars beim Amtsgericht, welches den Berechtigungsschein erteilt oder über den Antrag auf Beratungshilfe noch zu entscheiden hat, geltend zu machen. Der RA wird dabei in der Reg...