Rz. 11

Ist der Anwalt außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege beauftragt worden, eine Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen oder an der Gestaltung eines solchen Vertrags mitzuwirken, so ist nicht § 23 Abs. 3 S. 3 RVG, vielmehr vorrangig § 23 Abs. 1 S. 3 RVG für die Wertbestimmung maßgeblich. Sind die vermögensrechtlichen Regelungsgegenstände streitig, so könnten sie auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, sodass in diesem Fall auch für die außergerichtliche Tätigkeit die Wertvorschriften des FamGKG heranzuziehen sind.

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