Rz. 96

Möglich ist schließlich auch, dass eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV RVG ausgelöst wird. Die Höhe der Gebühr beträgt 0,3.

 

Rz. 97

Die Voraussetzungen der Gebühr sind eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind. Die gesetzlichen Hürden dieser Gebühr werden selten zu nehmen sein. Abzurechnen ist die Zusatzgebühr bei Wertgebühren wie folgt:

 

Rz. 98

 

Beispiel

Im Zugewinnausgleichsverfahren (Wert: 200.000,00 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr nach Teil 3 VV RVG entsteht jetzt die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 200.000 EUR) 2.616,90 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 200.000 EUR) 2.415,60 EUR
3. 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV RVG (Wert: 200.000 EUR) 603,90 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 5.656,40 EUR
5.19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 1.074,72 EUR
Gesamt 6.731,12 EUR

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