Rz. 103

Kommt es zu einem Arrestverfahren (§ 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 927, 934 ZPO), ist dies ebenfalls nach § 17 Nr. 4 lit. a) RVG gegenüber der Hauptsache ebenfalls eine eigene selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt seine Gebühren gesondert erhält. Es gelten auch hier die Nrn. 3100 ff. VV RVG und zwar auch dann, wenn ein Arrest erstmals im Beschwerdeverfahren beantragt wird (Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 2 VV RVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?