Rz. 169

 

Beispiel

Der Anwalt vertritt den Insolvenzschuldner im Eröffnungsverfahren. Die Insolvenzmasse entspricht 50.000 EUR.

1. Gegenstandswert

 

Rz. 170

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 28 Abs. 1 S. 1 RVG und beläuft sich auf 50.000 EUR.

2. Anwaltliche Vergütung

 

Rz. 171

Der Verfahrensbevollmächtigte des Insolvenzschuldners kann seine Tätigkeit abrechnen wie folgt:

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV RVG    1.163,00 EUR
(Wert: 50.000 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme 1.183,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   224,77 EUR
Gesamt 1.407,77 EUR

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