Rz. 169
Beispiel
Der Anwalt vertritt den Insolvenzschuldner im Eröffnungsverfahren. Die Insolvenzmasse entspricht 50.000 EUR.
1. Gegenstandswert
Rz. 170
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 28 Abs. 1 S. 1 RVG und beläuft sich auf 50.000 EUR.
2. Anwaltliche Vergütung
Rz. 171
Der Verfahrensbevollmächtigte des Insolvenzschuldners kann seine Tätigkeit abrechnen wie folgt:
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV RVG | 1.163,00 EUR | |
(Wert: 50.000 EUR) | ||
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.183,00 EUR | |
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 224,77 EUR | |
Gesamt | 1.407,77 EUR |
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