Rz. 22

Kommt es nach dem Güte- oder Schlichtungsverfahren zum Rechtsstreit, so wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Da hier gegebenenfalls außergerichtlich mehrere Geschäftsgebühren anfallen sein können, ist angeordnet, dass nur die letzte Geschäftsgebühr, also hier die der Nr. 2303 VV, angerechnet wird (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV). Anzurechnen ist auch hier wiederum nur hälftig, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV).

 

Beispiel 12: Schlichtungsverfahren mit nachfolgendem Rechtsstreit

Der Anwalt wird im Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO beauftragt. Hiernach wird Klage erhoben. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

 
I. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   73,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   14,70 EUR
  Zwischensumme 88,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,76 EUR
Gesamt   104,96 EUR
II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   63,70 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 36,75 EUR
  0,75 aus 400,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   58,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 105,45 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,04 EUR
Gesamt   125,49 EUR
 

Rz. 23

Angerechnet wird auch hier nur, soweit sich die Gegenstände von Güte- oder Schlichtungsverfahren und nachfolgendem Rechtsstreit decken (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV).

 

Beispiel 13: Schlichtungsverfahren mit nachfolgendem Rechtsstreit wegen Teilforderung

Das obligatorische Streitschlichtungsverfahren wegen einer Forderung in Höhe von 600,00 EUR scheitert; es kommt anschließend zum Rechtsstreit, in dem aber nur 300,00 EUR eingeklagt werden.

Da von den 600,00 EUR des Schlichtungsverfahrens nur 300,00 EUR in das streitige Verfahren übergegangen sind, wird auch nur nach diesem Wert angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV).

 
I. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   132,00 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   28,88 EUR
Gesamt   180,88 EUR
II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   63,70 EUR
  (Wert: 300,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 36,75 EUR
  0,75 aus 300,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   58,50 EUR
  (Wert: 300,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 105,45 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,04 EUR
Gesamt   125,49 EUR
 

Rz. 24

 

Beispiel 14: Schlichtungsverfahren mit nachfolgendem Rechtsstreit wegen Teilforderung und weiter gehender Gegenstände

Das Schlichtungsverfahren wegen einer Mietforderung in Höhe von 600,00 EUR scheitert. Der Gegner zahlt 200,00 EUR. Es kommt anschließend zum Rechtsstreit über die restlichen 400,00 EUR sowie über weitere 500,00 EUR rückständiger Nebenkosten.

Auch hier gehen die 600,00 EUR des Schlichtungsverfahrens nur teilweise (400,00 EUR) in das streitige Verfahren über. Dass das streitige Verfahren infolge der Klageerweiterung einen höheren Wert hat, ist für die Anrechnung unerheblich.

 
I. Schlichtungsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   132,00 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   28,88 EUR
Gesamt   180,88 EUR
II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   114,40 EUR
  (Wert: 900,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 36,75 EUR
  0,75 aus 400,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   105,60 EUR
  (Wert: 900,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 203,25 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,62 EUR
Gesamt   241,87 EUR
 

Rz. 25

Hat der Anwalt den Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten, sodann im Güte- oder Schlichtungsverfahren und anschließend im Rechtsstreit, so ist zweimal anzurechnen. Die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV ist zur Hälfte (höchstens 0,75) auf die Gebühr nach Nr. 2303 VV anzurechnen (Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV) und diese wiederum zur Hälfte (also zu 0,75) auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV).

 

Beispiel 15: Schlichtungsverfahren mit vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit und nachfolgendem Rechtsstreit

Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung von 400,00 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Anschließend wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt und hiernach Klage erhoben. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   63,70 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   12,74 EUR
  Zwischensumme 76,44 EUR  
3. 19 % Umsatzst...

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