Rz. 39
§ 183 FamFG: erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung → Gerichtskostentragung der Beteiligten mit Ausnahme des Kindes zu gleichen Teilen; außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Es kann sich kostenmäßig vor allem im Hinblick auf notwenige Sachverständigenkosten rächen, wenn vorgerichtlich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Wird der vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgeforderte Mann auf Antrag des Kindes als dessen Vater gerichtlich festgestellt, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Gerichtskosten allein aufzuerlegen, wenn er sich zur Sache nicht eingelassen hat und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit vorliegen.
Ficht der Kindesvater die Vaterschaft ohne Grund an und nimmt seinen Antrag nach Eingang des Gutachtens zurück, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rz. 40
Zitat
"Wird der die Vaterschaft anfechtende Vater im Rahmen eines gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens mit an biologischer Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als leiblicher Vater des Kindes festgestellt, und ist ein Mehrverkehr der Mutter im Empfängniszeitraum von dieser stets bestritten und im Verfahren nicht festgestellt worden, so ist es auch dann nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht dem Vater die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, wenn die Mutter einem vorgerichtlichen Begehren des Vaters auf ihre Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB) nicht zugestimmt hatte. (Leitsatz des Gerichts)"
Rz. 41
Eine Beteiligung der Mutter an den Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn ein Mehrverkehr objektiv – z.B. durch Einräumung – nicht auszuschließen war, auch wenn der beteiligte Mann im Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sich tatsächlich als biologischer Vater herausstellt.
Rz. 42
Zitat
"1. In Kindschaftssachen gilt der allgemeine Grundsatz, dass hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist."
2. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich in Kindschaftssachen regelmäßig nicht feststellen. (Leitsätze des Verfassers Richter am AG Christian Bruns)“
Rz. 43
Zur Kostentragung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bei sozial-familiärer Beziehung hat das OLG Hamburg wie folgt entschieden:
"Es entspricht der Billigkeit, dass sämtliche Beteiligten – mit Ausnahme des Kindes – die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, wenn erst im Laufe eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die eine Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet wird."