Leitsatz (amtlich)
Wird der die Vaterschaft anfechtende Vater im Rahmen eines gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens mit an biologischer Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als leiblicher Vater des Kindes festgestellt, und ist ein Mehrverkehr der Mutter im Empfängniszeitraum von dieser stets bestritten und im Verfahren nicht festgestellt worden, so ist es auch dann nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht dem Vater die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, wenn die Mutter einem vorgerichtlichen Begehren des Vaters auf ihre Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB) nicht zugestimmt hatte.
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 24.03.2016; Aktenzeichen 20 F 163/15 AB) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 24.3.2016 - 20 F 163/15 AB - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hatte seine Vaterschaft für die Antragsgegnerin zu 1. angefochten. Nachdem durch ein seitens des Familiengerichts eingeholtes Sachverständigengutachten festgestellt worden war, dass der Antragsteller mit an biologischer Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der leibliche Vater der Antragsgegnerin zu 1. ist, hat er seinen Vaterschaftsanfechtungsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast zurückgenommen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter anderem die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller sinngemäß Kostenaufhebung.
II. Das gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Im Rahmen seiner dem Grunde nach unangefochten und rechtsbedenkenfrei auf (§ 83 Abs. 2 Fall 2 i.V.m.) § 81 Abs. 1 FamFG gegründeten Kostenentscheidung hat das Familiengericht billiges Ermessen ausgeübt und so pflichtgemäß den weiten Gestaltungsspielraum genutzt, den diese Vorschrift ihm einräumt (BGH FamRZ 2014, 744, juris Rz. 11; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 218, juris Rz. 11). Wenn und weil die Kostenentscheidung des Familiengerichts in sein billiges Ermessen gestellt ist, ist seine Ermessensausübung einer Nachprüfung im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt zugänglich; die Überprüfungsmöglichkeit des Senats beschränkt sich auf die Frage, ob das Familiengericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (ständige Senatsrechtsprechung, siehe nur Senatsbeschluss vom 19.7.2012 - 6 WF 360/12 -, juris Rz. 9; ebenso Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.11.2015 - 9 WF 63/15 -).
An diesem Maßstab gemessen begegnet die Ermessensausübung des Familiengerichts keinen Bedenken.
Soweit der Antragsteller rügt, keiner der Beteiligten habe durch grobes Verschulden Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben, verkennt diese Sicht bereits im Ausgangspunkt, dass die alleinige Belastung eines Beteiligten mit den gesamten Kosten des Verfahrens nicht voraussetzt, dass eines der Regelbeispiele von § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt (Senatsbeschluss vom 23.10.2014 - 6 WF 116/14 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3.7.2014 - 9 WF 46/14 - und vom 2.4.2014 - 9 WF 13/14 -; OLG Frankfurt AGS 2015, 303, juris Rz. 8; vgl. auch BGH FamRZ 2014, 744).
Vergebens erinnert der Antragsteller ferner, das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, dass er berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt habe und das Obsiegen und Unterliegen im "Vaterschaftsfeststellungsverfahren" allein nicht ausschlaggebend sei. Abgesehen davon, dass vorliegend - anders als in den beiden vom Antragsteller zitierten Entscheidungen (BGH FamRZ 2014, 744 und OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1728) - kein Vaterschaftsfeststellungs-, sondern ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegenständlich ist, hat das Familiengericht nicht "allein" auf das Unterliegen des Antragstellers abgestellt. Vielmehr hat es sich beanstandungsfrei auch davon leiten lassen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Antragsgegnerin zu 2. (Mutter des Kindes) selbst Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Vaterschaft des Antragstellers gegeben habe, zumal diese Mehrverkehr in der Empfängniszeit durchgängig bestritten hat (vgl. dazu auch OLG Frankfurt a.a.O., juris Rz. 9).
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Mutter habe - was allerdings unstreitig und belegt ist - die Erstellung eines vorgerichtlichen Gutachtens auf Kosten des Antragstellers abgelehnt und so erst den Grund für das vorliegende Verfahren gesetzt, greift nicht durch. Denn es hätte dem Antragsteller freigestanden, zunächst seinen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung aus § 1598a BGB gerichtlich durchzusetzen und so zugleich eine diesem beschränkten Verfahrensziel angepasste Kostenentscheidung zu erstreiten. Dass und wenn er sich ...