A. Umfang der Kostenerstattungspflicht
Rz. 1
Nach § 80 FamFG sind Kosten
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die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und |
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die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. |
§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt entsprechend.
Rz. 2
Zum Umfang der Kostenerstattungspflicht hat der BGH im Januar 2017 wie folgt entschieden:
Zitat
"1. Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt."
2. Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).“
Rz. 3
Eine Kostenerstattung in Familiensachen scheidet aus, wenn die Beauftragung eines Anwalts erkennbar unnötig war oder es sich um einen sehr einfach gelagerten Fall gehandelt hat.
B. Grundsatz der Kostenerstattungspflicht
Rz. 4
§ 81 FamFG regelt, dass in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden ist (im Gegensatz zu anderen FamFG-Sachen, wie z.B. Nachlasssachen) sowie den Grundsatz der Kostenerstattungspflicht:
"(1)" 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
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der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; |
2. |
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; |
3. |
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; |
4. |
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; |
5. |
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. |
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.“
Rz. 5
Die Kostenentscheidung ist in die Endentscheidung aufzunehmen; wie nach der Differenzmethode abgerechnet wird, wenn eine Kostenentscheidung mit unterschiedlicher Wirkung für die Beteiligten erfolgt, siehe Rdn 36.
Rz. 6
Sofern von einer Kostenauferlegung abgesehen wird, fallen für die Beteiligten keine Gerichtskosten an. Ihre Anwaltskosten tragen sie jeweils selbst.
Rz. 7
Praxistipp
Will ein Beteiligter erreichen, dass die Gegenseite seine Kosten trägt, sollte er rechtzeitig anregen, dem anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen; entsprechende Gründe sind vorzutragen. Denn die Kostenentscheidung ergeht (sofern eine ergeht) mit der Endentscheidung!
Wichtig!
Ohne Kostengrundentscheidung ist eine Kostenfestsetzung nicht möglich!
Rz. 8
Die Gefahr Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG kann den Auftraggeber dazu anhalten, seine Mitwirkungspflichten ernst zu nehmen. Denn selbst wenn er VKH erhält, so erstreckt sich diese doch nur auf den eigenen, nicht auf den gegnerischen Anwalt, § 123 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG.
Einem verfahrensbeteiligten Elternteil können die Kosten gem. § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG im Rahmen eines Umgangsverfahrens z.B. dann auferlegt werden, wenn dieser Elternteil die Erstellung des angeordneten Sachverständigengutachtens durch die Verweigerung zeitnaher Explorationstermine wesentlich verzögert hat (hier: Vereinbarung von Terminen für einen Zeitpunkt erst mehr als 5 Monate nach Kenntnis vom Beweisbeschluss und darauf beruhender Dauer der Gutachtenerstellung von mehr als 9 Monaten).“
Rz. 9
Das OLG Celle verwies in seiner Entscheidung dabei auch die Zeittafel im Gutachten, aus der sich ergab, dass durch die entsprechenden Verzögerungen eine erhebliche Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen war.
Rz. 10
Folgen Gerichte erfolglosen Anregungen der Beteiligten, können bei Eintritt der Erfolglosigkeit diesen die hierdurch entstandenen Kosten nicht auferlegt werden.
So entschied das OLG München im Rahmen einer Kostenentscheidung in einem...