21.36 Ablehnung wegen erheblichen Vermögens
Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen.
21.37 Erhebliches Vermögen
(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:
1. |
60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und |
2. |
30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. |
(2) …
(3) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin oder der Inhaber z.B. aufgrund von Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei verfügen kann. Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur dieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. Liegt erhebliches Vermögen vor, wird widerleglich vermutet, dass es verwertbar ist. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liegt bei der wohngeldberechtigten Person.
Grundsätzlich nicht verwertbar sind:
(4) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören:
1. |
Geld und Geldeswerte, z.B. Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel) und Schecks, |
2. |
bewegliche Sachen, z.B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel, |
3. |
unbewegliche Sachen, z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke, |
4. |
auf Geld gerichtete Forderungen, z.B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, |
5. |
sonstige Rechte, z.B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt. |
(5) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nicht:
1. |
das Eigentum, das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, |
2. |
der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung der in Nummer 1 genannten Rechte hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, |
3. |
… |
4. |
… |
5. |
… |
6. |
angemessener Hausrat, |
7. |
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, |
8. |
Gegenstände, die
a) |
für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder |
... | |