Rz. 336
Beispiel
M hatte auf massives Drängen seiner mittlerweile verstorbenen Eltern mit F vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart.
Er hat inzwischen eine schwere Erkrankung hinter sich, während der sich F aufopferungsvoll um ihn gekümmert und ihm auch seine vorangegangene Untreue verziehen hat.
Er möchte durch rückwirkende Aufhebung des Gütertrennungsvertrages bewirken, dass ab der Eheschließung der gesetzliche Güterstand gilt.
Rz. 337
Das Problem besteht darin, dass rechtsgestaltend in die Vergangenheit eingegriffen wird. Dies streitet gegen die Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand durch Vertragsaufhebung, auch wenn für den vergleichbaren Fall richterlicher Gestaltungsurteile solches für bestimmte Fälle anerkannt ist, wenn etwa die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses ausgesprochen wird.[188]
Rz. 338
Eine gleichwertige Lösung liegt in der Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft für die Zukunft und des Anfangsstichtages für den aus dieser Vereinbarung sich später evtl. ergebenden Zugewinnausgleiches.[189]
Rz. 339
Muster 9.58: Abweichender Anfangsstichtag
Muster 9.58: Abweichender Anfangsstichtag
Wir haben mit Ehevertrag vom _________________________ (…) für unsere Ehe Gütertrennung vereinbart. Diesen Ehevertrag heben wir hiermit auf.
Für unsere Ehe soll ab dem heutigen Tag der gesetzliche Güterstand des Zugewinnausgleichs gelten.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1374 Abs. 1 BGB vereinbaren wir, dass Anfangsvermögen das Vermögen sein soll, welches jedem von uns am _________________________ (Tag der Eheschließung) gehörte.
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