In Sachen
_________________________ (Mandant)
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rolf Schaefer,
– Kläger –
gegen
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– Beklagte –
wegen Kostenübernahme aus Rechtsschutzversicherungsvertrag wird namens in Vollmacht des Klägers Klage erhoben und beantragt:
1. |
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten aus der Kostennote vom 3.1.2017 in Höhe von weiteren 780,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 3.2.2017 freizustellen; |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten aus der Kostennote vom 21.3.2017 in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.3.2017 freizustellen; |
3. |
die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Gleichzeitig wird beantragt,
im schriftlichen Verfahren im Wege des Versäumnisurteils (§ 331 Abs. 3 ZPO) wie beantragt zu entscheiden.
Begründung:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleich der Kostennote seiner Bevollmächtigten für eine außergerichtliche arbeitsrechtliche Vertretung in Anspruch.
I. Sachverhalt:
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, in welchem Berufs-Rechtsschutz für Arbeitnehmer versichert ist.
Der Kläger war seit dem 1.10.2002 bei der X AG, zuletzt als "Bereichsleiter Nord", beschäftigt. Diese teilte dem Kläger unter dem 7.9.2016 mit, ihn nicht mehr in dieser Funktion beschäftigen zu wollen.
Der Kläger erteilte dem Unterzeichner daher den Auftrag, die Arbeitgeberin außergerichtlich anzuschreiben, was mit Schreiben vom 12.9.2016 geschah.
Beweis: Vorlage einer Abschrift des anwaltlichen Schreibens vom 12.9.2016
– Anlage K1 –
Mit Schreiben vom gleichen Tage bat der Unterzeichner bei der Beklagten auch um Deckungsschutz hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit.
Beweis: Vorlage einer Abschrift des anwaltlichen Schreibens vom 12.9.2016
– Anlage K2 –
Für die Tätigkeit gewährte die Beklagte umgehend Deckungsschutz. Der Rechtsschutzfall wurde bei der Beklagten unter der Schadennummer xy geführt.
Beweis: Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 14.9.2016
– Anlage K3 –
Die Kostenvorschussnote wurde umgehend ausgeglichen. Die Beklagte zahlte 908,19 EUR, der Kläger seine Selbstbeteiligung von 50 EUR.
Auf das anwaltliche Schreiben hin kam es zwischen dem Kläger und Vertretern des Arbeitgebers unter dem 26.9.2016 zu einem Gespräch. Darin wurde eine vertragsgemäße Beschäftigung weiter abgelehnt. Unter dem 30.9.2016 unterbreitete die Arbeitgeberseite dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Konzernunternehmen.
Der Kläger teilte dem Unterzeichner sodann mit, dass er dem Grunde nach an dieser Lösung des Konflikts durch eine solche Vertragsübernahme mitwirken wolle.
Unter dem 7.10.2016 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte um Erweiterung des Deckungsschutzes für die vertragsgestaltende Tätigkeit.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom 7.10.2016
– Anlage K4 –
Unter dem 12.10.2016 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz ab.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom 12.10.2016
– Anlage K5 –
Unter dem 13.10.2016 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals um Erweiterung des Deckungsschutzes.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom 13.10.2016
– Anlage K6 –
Unter dem 3.11.2016 lehnte die Beklagte den erbetenen Deckungsschutz erneut ab.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom 3.11.2016
– Anlage K7 –
In der Angelegenheit gegenüber dem Arbeitgeber beriet der Unterzeichner den Kläger unter anderem am 4.10.2016 sowie am 6.10.2016 und erläuterte, auf welche Vertragsinhalte bei dem neuen Arbeitsvertrag zu achten sei.
Aufgrund dieser Tätigkeit einigte sich der Kläger mit seinem Arbeitgeber und schloss einen neuen Arbeitsvertrag mit der Konzerngesellschaft Y GmbH.
Unter dem 3.1.2017 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass sich die Parteien in dieser Weise außergerichtlich geeinigt hatten.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom 3.1.2017 nebst Anlage (neuer Arbeitsvertrag)
– Anlage K8 –
Gleichzeitig wurden dem Kläger sowie der Beklagten eine abschließende Kostennote über einen noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 1.858,20 EUR übersandt.
Beweis: Vorlage einer Abschrift der Kostennote vom 3.1.2017
– Anlage K9 –
Die Kostennote enthält eine Einigungsgebühr von 1,5 zu einem Gegenstandswert von 35.437,50 EUR.
Unter dem 3.2.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie den Kläger von dieser Kostennote nur in Höhe von 1.078,14 EUR freistellen werde.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom 3.2.2017
– Anlage K10 –
Die Zahlung in dieser Höhe wurde auch geleistet. Die Abrechnung berücksichtigte eine Einigungsgebühr nur zu einem Gegenstandswert von 10.685,28 EUR.
Der Kläger beauftragte den Unterzeichner schließlich damit, seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag außergerichtlich durchzusetzen. Der Unterzeichner schrieb die Bek...