Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 29
Für die anwaltliche Praxis hat die Frage besondere Bedeutung, ob diese in § 120a ZPO vorgesehen gerichtlichen Überprüfungen
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direkt zwischen dem Gericht und dem Mandanten des ja bereits abgeschlossen Verfahrens abgewickelt werden |
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oder ob der Anwalt, der den Mandanten im abgeschlossenen Verfahren vertreten hat, involviert ist. |
I. BGH-Rechtsprechung zur fortgeltenden Anwaltsvollmacht
Rz. 30
Hier hat die jüngere Rechtsprechung des BGH weitere Auswirkungen, nach der die Vollmacht des im ursprünglichen Verfahren bestellen Verfahrensbevollmächtigten auch im Überprüfungsverfahren fortwirkt. Von der Bestellung für das Bewilligungsverfahren ist auszugehen, wenn der (ursprüngliche) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht vom Antragsteller selbst, sondern von seinem Verfahrensbevollmächtigten gestellt wurde. Demnach besteht die Vollmacht im Normalfall fort.
Rz. 31
Beschlüsse in diesem Verfahren über Widerruf oder Abänderung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe sind daher auch im Überprüfungsverfahren dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten und nicht dem Beteiligten selbst zuzustellen. Gleiches muss dann aber auch für die zur Beschlussvorbereitung erforderlichen Verfahrenshandlungen des Gerichts wie Anhörungen und Fristsetzungen gelten, denn der Anwalt kann nur dann die Interessen des Mandanten im Überprüfungsverfahren sachgerecht vertreten, wenn er bereits in diese vorbereitenden Schritte eingebunden wird.
Rz. 32
Entsprechend der bisherigen Rechtslage sind nicht erst der Abänderungsbeschluss, sondern schon die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO bzw. nach § 124 ZPO und das Verlangen nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO förmlich zuzustellen.
Rz. 33
Praxistipp:
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Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass der Anwalt auch noch bis zum Ablauf der 4-Jahresfrist des § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO allein zulässiger Ansprechpartner für das Gericht ist. |
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Für die anwaltliche Praxis führt diese BGH-Rechtsprechung zu erheblichen Mehrbelastungen während der gesamten Zeit der "VKH-Nachsorge" von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens. |
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Es ist dann allein Problem des Anwaltes,
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die vom Gericht übermittelten Schriftstücke fristgerecht an den Mandanten weiterzuleiten! |
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die Antworten des Mandanten dem Gericht mitzuteilen. |
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Unterlässt der Anwalt die erforderlichen Maßnahmen, um der Partei nachteilige Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe anzugreifen, da er das Mandat als beendet ansieht, so kann der Partei bei Einlegung eines eigenen Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden. |
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Allerdings kann sich ein bedürftiger Beteiligter im Rahmen des Verfahrens über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei davon ausgegangen, sein Verfahrensbevollmächtigter werde eine Änderung seiner Wohnanschrift dem Gericht mitteilen. |
Rz. 34
BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – XII ZB 251/17
Zitat
Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.3.2012 – IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.5.2008 – VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520). (Rn 10)