Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 14
Die Neufassung des Gesetzes regelt jetzt in § 120a Abs. 3 ZPO ausdrücklich, unter welchen Umständen die Partei das durch die Prozessführung erlangte im Rahmen der PKH einsetzen muss:
Zitat
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(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
Wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs größere Geldzahlungen an die Partei fließen, kann und soll sie auch an den Prozesskosten beteiligt werden. Folglich muss sie das nach der VKH-Bewilligung erhaltene Vermögen und Einkommen zur Prozessfinanzierung einsetzen.
Rz. 15
OLG Braunschweig, Beschl. v. 3.1.2017 – 1 WF 279/16
Zitat
Auch im Wege eines Vergleichs erlangte Ausgleichszahlungen sind zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.
Nach der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eingegangene Schulden haben nur dann Vorrang, wenn die Schulden zur Bestreitung eines vorrangigen Lebensbedarfs aufgenommen werden mussten.
KG v. 8.9.2016 – 13 WF 139/16
Zitat
Auch der aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs zum Ausgleich des Zugewinns gezahlte Betrag ist Vermögen, das zur Deckung der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten einzusetzen ist und eine Nachzahlungsanordnung rechtfertigt.
Rz. 16
Das Gesetzt macht jedoch eine Einschränkung für den Fall, dass der durch die Prozesskostenhilfe Begünstigte bei rechtzeitiger Leistung des Geldes, das er erst durch das Verfahren erlangt hätte, dennoch einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe gehabt hätte. Eine Anrechnung ist demnach nicht ausgeschlossen, wenn sie zur Ratenzahlungsanordnung geführt hätte.
Rz. 17
Zu beachten sind dabei die Freibeträge nach § 115 ZPO und insbesondere das Schonvermögen, das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII zusteht, denn bei rechtzeitiger Leistung hätte dieses Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nicht eingesetzt werden müssen.
Rz. 18
Praxistipp:
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Von besonderer praktischer Bedeutung für die familienrechtliche Praxis sind Nachzahlungen von rückständigem Unterhalt. Zwar hätte der Beteiligte rechtzeitig erhaltenen Unterhalt als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einsetzen müssen. |
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Nur wenn der Berechtigte aufgrund der abzusetzenden Beträge gleichwohl einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe besessen hätte, muss dieser Beteiligte den erstrittenen rückständigen Unterhalt nicht nachträglich als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse an die Staatskasse abführen. |
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Kommen dagegen Ratenzahlungen zur Anwendung, erfolgt eine Anrechnung. |