Zwischen der Stadt _____,
vertreten durch ihren Bürgermeister
– nachfolgend "Stadt" genannt –
und Fa. _____
– nachfolgend "Vorhabenträger" genannt –
wird folgender Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB geschlossen.
Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst. Nr. _____, Gemarkung _____. Das Grundstück Flst. Nr. _____ ist mit Gebäuden der ehemaligen _____-Fabrik bebaut. Diese stehen derzeit leer. Auf Grund der Verlagerung der _____-Fabrik sollen die Grundstücke einer neuen Nutzung zugeführt werden.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Vorhabenträger ist Eigentümer folgender Grundstücke _____. Diese bilden das Vertragsgebiet und sind in dem beigefügten Lageplan rot umrandet (Anlage 1).
(2) Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Vertragsgebiet zweigeschossigen Wohnungsbau (Reihenhäuser und/oder Geschosswohnungsbau) und ein Geschäftshaus mit Wohnnutzung im 1. OG und DG sowie eine Tiefgarage zu errichten (Vorhaben).
§ 2 Verfahren
(1) Der Vorhabenträger hat den Entwurf eines Vorhaben- und Erschließungsplans vorgelegt, der aus einem Plan mit bauleitplanerischen Festsetzungen für das Vorhaben (Vertragsplan, Anlage 2) sowie dem Entwurf einer Begründung für den Vertragsplan (Anlage 3) besteht.
(2) Der Vorhabenträger hat die Einleitung eines Satzungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB beantragt. Die Stadt hat hierauf einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss am _____ beschlossen, der am _____ bekannt gemacht wurde. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass auf den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kein Anspruch besteht.
§ 3 Durchführung des Vorhabens
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrags.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einen oder ggf. mehrere vollständige(n) und genehmigungsfähige(n) Bauantrag(anträge) für das Vorhaben bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen. Soweit rechtlich und tatsächlich möglich, wird der Vorhabenträger einen Bauantrag nach § 33 BauGB mit Vorliegen der Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einreichen. Spätestens ein Jahr nach Vorliegen der bestandskräftigen Baugenehmigungen für das vertragsgegenständliche Vorhaben wird der Vorhabenträger mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von weiteren 24 Monaten fertigstellen.
(3) Bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung durch den Vorhabenträger ist die Stadt berechtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. In diesem Fall kann der Vorhabenträger aus dieser Aufhebung keine Ansprüche gegen die Stadt herleiten.
§ 4 Vorbereitungsmaßnahmen
Der Vorhabenträger wird die auf den Vertragsgrundstücken stehenden Gebäude der ehemaligen _____-Fabrik (Anlage 4) spätestens mit Vorliegen der Baugenehmigungen für das vertragsgegenständliche Vorhaben abbrechen.
§ 5 Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Aufgrund der bestehenden Versiegelung des Vertragsgebiets durch die ursprüngliche Fabriknutzung sind mit der vertragsgegenständlichen Bauleitplanung keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Eines Ausgleichs i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB bedarf es insoweit nicht.
§ 6 Herstellung von Erschließungsanlagen
Das Vertragsgebiet ist bereits vollständig über die _____-Straße und die _____-Straße erschlossen i.S.v. § 123 BauGB. Vorhabenbedingte Erschließungsmaßnahmen sind deshalb nicht erforderlich.
§ 7 Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung sowie der erforderlichen Planung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
§ 8 Veräußerung der Grundstücke/Rechtsnachfolge
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben.
(2) Die vollständige oder teilweise Veräußerung von Grundstücken im Vertragsgebiet bedarf der Zustimmung der Stadt, die diese nur verweigern darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der vereinbarten Ausführungsfristen gefährdet ist.
§ 9 Wirksamwerden des Vertrags
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Inhalt des Vertragsplans (Anlage 2) in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung für das vertragsgegenständliche Vorhaben nach § 33 BauGB bestandskräftig erteilt ist.
§ 10 Schlussbestimmungen
(entspricht dem Text aus § 12 des Musters Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB“, siehe Rdn 55).
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Ort, Datum |
Ort, Datum |
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Stadt |
Vorhabenträger |