Rz. 11

Muster 9.2: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung (Innenbereich – Außenbereich)

 

Muster 9.2: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung (Innenbereich – Außenbereich)

An das Verwaltungsgericht _____

Im Namen von _____

– Kläger –

erheben wir

gegen

das Land Baden-Württemberg, hier handelnd durch das Landratsamt _____

– Beklagter –

wegen: Baugenehmigung

Streitwert (§ 61 GKG): _____

Klage

mit dem Antrag:

I. Der Bescheid des LRA vom _____, Az. _____, sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums von _____ vom _____, Az. _____, werden aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die am _____ beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Original der Vollmacht sowie die streitgegenständlichen Bescheide liegen bei.

Begründung:

1. Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. _____, Gemarkung _____. Das Grundstück ist bereits mit einem Wohngebäude bebaut. Es wird von Süden durch die _____-Straße, von Osten und Westen durch eine geschlossene Bebauung und nördlich durch eine ansteigende Hangkante begrenzt (vgl. beiliegende Lichtbilder sowie Lageplan, Anlage K 1).

Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan. Der gültige Flächennutzungsplan stellt das Baugrundstück ca. bis zur Hangkante als Baufläche dar.

Am _____ beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde erteilt. Gleichwohl wurde der Bauantrag vom Landratsamt mit Bescheid vom _____ abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium von _____ mit Bescheid vom _____ zurückgewiesen.

Sowohl Ablehnungs- als auch Widerspruchsbescheid werden im Wesentlichen damit begründet, dass das Baugrundstück außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. In formelhafter Weise wird angeführt, dass das Vorhaben öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde _____, der Eigenart der Landschaft und dem Orts- und Landschaftsbild widerspreche sowie darüber hinaus die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei.

2. Rechtliche Würdigung

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Bescheide des Landratsamts sowie des Regierungspräsidiums verletzen deshalb den Kläger in seinen Rechten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Baugrundstück als Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Hieran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass in nordwestlicher Richtung das Baugrundstück durch keine weitere Bebauung begrenzt wird. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der Bebauungszusammenhang nicht automatisch hinter dem letzten Gebäude zur freien Natur. Vielmehr ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwGE 31, 20, 21; BVerwGE 41, 227, 233 ff.; BVerwGE 75, 34, 36). Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwGE 28, 268, 272; BVerwGE 31, 20, 21; BVerwG BauR 2010, 443). Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist danach zu fragen, ob eine unmittelbar an den letzten Baukörper angrenzende Fläche eher zu der vorhandenen Bebauung hingezogen, als von ihr abgerückt wird.

Insbesondere topographische Verhältnisse, dh Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, wie z.B. Böschungen, Bahndämme und dergleichen, können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG NVwZ 1991, 879, 880; OVG Münster v. 9.1.1997 – 7 A 2233/96, n.v.; VG München v. 14.5.2009 – M 11 K 08.4201; VG München v. 13.3.2014 – M 11 K 13.2617; BayVGH v. 16.4.2014 – 1 ZB 13.352).

Solche topographischen Besonderheiten liegen hier vor. Die Hangkante grenzt das Baugrundstück zu der nördlichen freien Fläche eindeutig ab. Auf Grund der hierdurch eintretenden optischen Riegelwirkung erscheint das Baugrundstück bis zu dieser Kante als dem vorhandenen Bebauungszusammenhang und gerade nicht der freien Landschaft zugehörig (auszuführen).

Dies wird letztlich auch durch die Darstellung des Flächennutzungsplans bestätigt. Danach sind die für das Bauvorhaben benötigten Flächen als Baufläche dargestellt. Erst die Hangkante als Grenze zum Außenbereich wird nic...

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