An das Oberverwaltungsgericht _____
Antrag auf Normenkontrolle
In Sachen
des _____
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen die Stadt _____, vertreten durch den Bürgermeister
– Antragsgegnerin –
wegen: Unwirksamkeit der Satzung zum Bebauungsplan Nr. _____
Streitwert (§ 61 GKG): _____
stellen wir namens des Antragstellers den
Antrag,
für Recht zu erkennen:
I. |
Der Bebauungsplan der Stadt _____ Nr. _____, bekannt gemacht am _____, ist unwirksam. |
II. |
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Originalvollmacht liegt bei.
Begründung:
I. Sachverhalt
1. Bestehende Grundstückssituation
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke, Gemarkung _____, Flur _____, Flurstücke _____. Die Grundstücke Flur _____, Flurstücke _____, grenzen direkt an den Geltungsbereich der angegriffenen Satzung des Bebauungsplans der Stadt _____ Nr. _____. Der in diesem Bereich den nordwestlichen Rand des Planungsgebiets bildende _____-Weg ermöglicht den Zugang zu diesen Grundstücken. Die Grundstücke werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Auf Grundstück Flst. Nr. _____ steht eine vom Antragsteller für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzte Halle. Diese wurde mit Bescheid vom _____ genehmigt und wird derzeit über den _____-Weg erschlossen.
2. Festlegungen des Bebauungsplans
Der antragsgegenständliche Bebauungsplan überplant den _____-Weg in dem betroffenen Bereich durch eine öffentliche Grünfläche und zerstört dadurch den derzeit bestehenden Zugang des Antragstellers zu seinen Grundstücken. _____
II. Rechtliche Würdigung
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
1. Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag ist zulässig.
Die nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben. Der Antragsteller macht geltend, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein, indem er die Verletzung des planerischen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB rügt. Diese Vorschrift ist insoweit drittschützend, als rechtlich geschützte Interessen Privater als schutzwürdiger privater Belang bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG DVBl 1999, 100; OVG Lüneburg v. 20.3.2014 – 1 MN 7.14; VGH BW v. 2.4.2014 – 3 S 41.13; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn 49, beide m.w.N.). Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen, da der Antragsteller hier nur Belange vorträgt, die er im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bereits vorgebracht hatte, ohne dass diese jedoch ausreichend berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die durch den Bebauungsplan bewirkte Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten direkte Auswirkung auf die Rechtsstellung des Eigentümers und betrifft ihn unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis (BVerfGE 70, 35, 53), so dass auch die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG besteht.
Dabei ist unerheblich, dass die Grundstücke des Antragstellers nicht selbst im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, sondern lediglich direkt an diesen angrenzen; eine Antragsbefugnis nach § 47 VwGO besteht nämlich auch bei mittelbaren Beeinträchtigungen durch die Beplanung der Nachbargrundstücke (Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn 69 m.w.N. zur Rechtsprechung). Insgesamt begründet somit die Tatsache, dass der angegriffene Bebauungsplan dem Antragsteller die bestehende Erschließung entzieht, seine Antragsbefugnis.
Auch die einschlägige Antragsfrist von einem Jahr des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist eingehalten.
2. Begründetheit des Antrags
Der Antrag ist auch begründet.
Die durch den angegriffenen Bebauungsplan bewirkte Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke des Antragstellers war gem. § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang in die planerische Abwägung zur Aufstellung des Bebauungsplans mit einzubringen (a). Dies ist nicht geschehen, so dass ein Mangel des Abwägungsausfalls vorliegt (b). Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan an einem Mangel der Abwägungsdisproportionalität, weil er auch im Ergebnis das Erschließungsinteresse des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt (c). Diese Fehler sind weder nach § 214 noch nach § 215 BauGB unerheblich (d).
a) Die Belange des Antragstellers waren in die Abwägung mit einzustellen.
Das Abwägungsgebot verlangt von der planenden Gemeinde, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihrem Rahmen alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Belange rechtlich und tatsächlich ermittelt und eingestellt werden und dass alle Belange ihrem objektiven Gewicht nach so ausgeglichen werden, dass es nicht zu einer unverhältnismäßigen Hintanstellung einzelner Belange kommt. Nur solche Belange, die geringwertig sind oder keinen Schutz der Rechtsordnung genießen, müssen nicht in die Abwägung eingestellt werden (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn 116 ff. m.w.N.).
Die Verschl...