Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Fernanda Bremenkamp
Rz. 31
Die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers endet nicht schon mit dem Inverkehrbringen seiner Produkte. Auch danach muss er sein Produkt fortwährend auf Mängel und Gefahren hin beobachten (sog. Produktbeobachtungspflicht). Erkennt er solche, hat er geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwendung zu treffen, die von einer Warnung bis hin zum Rückruf der gesamten Produktionsserie reichen können.
Rz. 32
Die Produktbeobachtungspflicht als eigenständige Verkehrssicherungspflicht des Herstellers hatte der BGH Anfang der 80er-Jahre in den Apfelschorf-Entscheidungen näher ausgestaltet. Nach dem Inverkehrbringen muss der Hersteller sein Produkt am Markt auf unbekannt gebliebene schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über sonstige, eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen informieren. Er darf sich dabei – im Gegensatz zum Händler (allenfalls passive Produktbeobachtungspflicht) – nicht auf eine Reaktion auf ihm etwa aufgrund von Verbraucherhinweisen und -beschwerden bekanntwerdende Fehler beschränken, sondern hat zur Informationsgewinnung und -auswertung eigeninitiativ Vorkehrungen zu treffen (aktive Produktbeobachtungspflicht).
Rz. 33
Die Produktbeobachtungspflicht beginnt daher nicht erst, wenn sich Nachrichten über Unfälle häufen, sondern bereits mit dem Inverkehrbringen des Produkts: Ab diesem Zeitpunkt ist eine systematische Beobachtung der Produktbewährung geboten. Der Hersteller hat sich selbst einen Überblick darüber zu verschaffen, wie sich sein Produkt bei der Verwendung bewährt, indem er Informationen aus Zeitungsmeldungen, Testberichten, Fachliteratur, Unfallanalysen und Veröffentlichungen von Verbraucherverbänden auswertet und die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik auf dem einschlägigen Gebiet verfolgt. Erkenntnisse können sich auch aus der Produktentwicklung seiner wichtigsten Mitbewerber ergeben, die er demgemäß zu beobachten hat.
Rz. 34
Die Produktbeobachtungspflicht betrifft auch Gefahren, die erst aus der Kombination des eigenen Produkts mit Produkten anderer Hersteller, etwa von Zubehörteilen oder zusätzlichen Ausstattungsgegenständen, entstehen können. Allerdings bedarf es gegebenenfalls eines konkreten Anlasses zu der Annahme, dass aus eben dieser Kombination eine Gefahr entsteht.
Rz. 35
Bei Produkten, die von Dritten weiterverarbeitet werden, erstreckt sich die Produktbeobachtungspflicht auch darauf, ob die Weiterverarbeitung gefahrlos möglich ist. Das gilt nicht nur für technische Produkte, sondern etwa auch für Tierfuttermittel und Pflanzenschutz- bzw. Düngemittel. So kann es geboten sein zu beobachten, ob das Fleisch der so gefütterten Tiere bzw. die mit diesen Stoffen behandelten Pflanzen für die menschliche Ernährung unbedenklich sind.
Rz. 36
Aus der Produktbeobachtungspflicht kann sich insbesondere eine Haftung für so genannte Entwicklungsfehler ergeben. Damit werden gemeinhin die Fälle umschrieben, in denen der Hersteller sein Produkt unter Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten konstruiert, gefertigt und in Verkehr gebracht hat, sich später aber dennoch eine schädliche Eigenschaft zeigt. Erkennt er das pflichtwidrig nicht, kann daran seine deliktsrechtliche Haftung anknüpfen.
Rz. 37
Ergibt die Produktbeobachtung Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des Produkts, trifft den Hersteller eine Gefahrenabwendungspflicht. Ab wann und in welcher Form Maßnahmen zur Gefahrenabwendung zu ergreifen sind, lässt sich nur im Einzelfall nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit bestimmen. Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Maßnahmen hängen wesentlich von der Art des gefährdeten Rechtsgutes, von dem Ausmaß der Gefahr und von der Schadenswahrscheinlichkeit ab. So muss ein Hersteller, dessen Produkt die Gesundheit von Menschen bedroht, schon dann eine Warnung aussprechen, wenn aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber doch ernst zu nehmenden Verdachts das Entstehen von Gesundheitsschäden zu befürchten ist. Sind nur Sachschäden zu befürchten, so sind die Anforderungen weniger streng.
Rz. 38
Eine Produktwarnung kann als Schadensverhütungsmaßnahme genügen, wenn die Gefährlichkeit des Produkts mittels ergänzender Instruktionen (je nach Ausmaß der Gefahr auch nur weitgehend) ausgeschlossen werden kann. Ist die Erreichbarkeit der Endabnehmer des Produkts gesichert, etwa weil dem Hersteller oder seinen Händlern sämtliche Kundenadressen bekannt sind, kommt eine persönliche Benachrichtigung, etwa durch Briefe oder Rundschreiben, in Betracht. Ist der Kreis der Produktnutzer dagegen unüberschaubar, kann eine Warnaktion in den Medien notwendig werden. Bei Verbraucherprodukten sieht § 6 Abs. 4 ProdSG eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vor, wenn der Hersteller Kenntnis davon hat, dass sein Produkt ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, oder er hiervon Kenntnis haben müsste. Wenn von diesem Produkt auch aus Sicht der Marktüberwachungsbehörde eine ernste Gefahr ausgeht, ...