Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 621
Eine KG unterscheidet sich von einer OHG (s. hierzu Rdn 482 ff.) in erster Linie dadurch, dass ein Teil der Gesellschafter unbeschränkt (sog. Komplementäre) und ein Teil nur beschränkt (sog. Kommanditisten) haftet ("Zwei-Klassen-Gesellschaft").
Sie blickt als Rechtsform auf eine sehr weit zurückreichende Tradition zurück und erfüllt das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einer Form, in der aktiv tätige Unternehmer und eher kapitalistisch beteiligte Investoren unkompliziert zusammenarbeiten können. In dieser klassischen Form wird sie nur noch vergleichsweise selten eingesetzt, da auch die "aktiven" Gesellschafter i.d.R. nicht mehr bereit sind, die unbeschränkte persönliche Haftung zu übernehmen. Bei Neugründungen wird daher häufig auf eine GmbH mit verschiedenen Anteilsklassen, Sonderrechten und Nebenvereinbarungen zurückgegriffen.
Dennoch spielt die KG im Wirtschaftsleben eine gewichtige Rolle:
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im gewerblichen Bereich ist die GmbH & Co. KG eine weit verbreitete Rechtsform bei KMU, v.a. im produzierenden Gewerbe und im Baubereich; |
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traditionelle Familienunternehmen haben oft die Form der KG beibehalten; |
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sie kann als Holding eingesetzt werden, wobei auch hier die GmbH & Co. KG oder die Stiftung & Co. KG vorkommt; |
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die aktuell bestehenden grunderwerbsteuerlichen Regeln führen dazu, dass vielfach Immobilien in Unternehmensgruppen mittels einer KG oder GmbH & Co. KG gehalten werden; |
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die Rechtsform der GmbH & Co. KG im Konzern bietet die Möglichkeit einer gruppenweiten Verlustverrechnung, ohne dass eine unbeschränkte Verlustübernahmepflicht vereinbart werden muss; |
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die seit 1998 offiziell zugelassene vermögensverwaltende KG bietet im Familienverbund flexible Möglichkeiten im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere wenn auch minderjährige Erwerber beteiligt werden sollen; |
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im Bereich der Kapitalanlagen ist die Publikums-GmbH & Co. KG aufgrund ihrer steuerlichen Möglichkeiten weit verbreitet. |
Rz. 622
Hinsichtlich der Entstehung einer KG ist zu unterscheiden:
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betreibt die KG ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB, entsteht die KG mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages; |
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soll die KG vermögensverwaltend tätig sein, entsteht sie als KG, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird; |
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ist die KG auf ein Kleingewerbe i.S.v. § 2 HGB gerichtet, entsteht sie als KG ebenfalls erst mit der Eintragung ins Handelsregister. |
Rz. 623
Der Komplementär einer KG führt grds. die Geschäfte der Gesellschaft, ohne dass die anderen Gesellschafter ihm – wie bei einer GmbH – Weisungen erteilen können (s. hierzu unten Rdn 701). Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 164 HGB). Will der geschäftsführende Gesellschafter Handlungen vornehmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäftes der Gesellschaft hinausgehen, bedarf es eines Beschlusses sämtlicher, auch der nicht geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, also einschließlich der Kommanditisten (s.a. Rdn 697.). Der Gesellschaftsvertrag kann die Kommanditistenrechte abweichend gestalten, z.B. den Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse einräumen, Weisungsrechte an den Komplementär enthalten etc.