Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1195
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Die gesetzliche Regelung entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten ist grds. vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit des Kommanditistenanteils aber beschränken oder ganz ausschließen. Für die Erbfolge in Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten besteht somit ein spiegelbildliches Regel-Ausnahmeverhältnis:
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Persönlich haftende Gesellschafter: Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern sind kraft Gesetzes nicht vererblich, können durch eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (z.B. eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel) aber vererblich gestellt werden. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass sich die persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund ihrer persönlichen Verbundenheit zusammengeschlossen haben und vertrauensvoll zusammenarbeiten. In diese homogene Gemeinschaft sollen demnach auch im Erbfall keine fremden Personen eindringen. |
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Kommanditisten: Die Anteile eines Kommanditisten sind kraft Gesetzes vererblich. Die Vererblichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der Kommanditist typischerweise rein kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt, sodass dem Gedanken der persönlichen Verbundenheit unter den Gesellschaftern geringere Bedeutung zukommt. |
Rz. 1196
Mit dem Tod des Kommanditisten geht dessen Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur waren, auf den oder die Erben über. Dies gilt auch für eine etwa noch ausstehende Hafteinlage des Erblassers. Der Erbe kann die Verpflichtung zur Leistung der Einlage nur dadurch vermeiden, dass er die Erbschaft insgesamt ausschlägt. Ein Recht, aus der Gesellschaft auszuscheiden (s. § 131 HGB), steht ihm nicht zu.
Rz. 1197
Bei mehreren Erben geht der Kommanditanteil nicht auf die Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote über.
Rz. 1198
Minderjährige Erben bedürfen für den Erwerb des Kommanditanteils im Wege der Erbfolge keiner Genehmigung des Familiengerichts. Hat der Erblasser die Hafteinlage voll erbracht und ist sie auch nicht an ihn zurückbezahlt worden, steht dem Erben bei Erreichen der Volljährigkeit kein Sonderkündigungsrecht zu (s. §§ 161 Abs. 2, 132 Abs. 4 HGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Haftsummer vollständig erbracht und nicht wieder zurückbezahlt worden ist.
Hinweis
Erblasser, die minderjährige Personen als Erben einsetzen wollen, sollten die Haftsumme stets in voller Höhe einzahlen und nicht an sich zurückbezahlen, um ein Sonderkündigungsrecht rechtssicher auszuschließen.
Rz. 1199
Das Ausscheiden des Erblassers und der Übergang seiner Beteiligung auf seine Erben ist durch alle Gesellschafter und Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 162 Abs. 3, 161 Abs. 2, 106 Abs. 7 HGB). Die Anmeldung kann gem. § 106 Abs. 7 Satz 2 HGB ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Bei mehreren Erben ist die Aufteilung der Haftsumme auf die einzelnen Erben anzumelden und einzutragen. Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn der Kommanditanteil anschließend auf eine andere Person (z.B. einen Miterben) übertragen wird. Ein Verzicht auf die Zwischeneintragung des Erben ist anders als im Grundbuch (s. § 40 GBO) nicht möglich. War der Erbe bereits vor Eintritt des Erbfalls Kommanditist, ist die Erhöhung der Haftsumme einzutragen. Die Rechtsnachfolge ist grds. durch Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins nachzuweisen.
Rz. 1200
Für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister entstanden sind, haftet dieser persönlich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls nicht bzw. noch nicht als Kommanditist eingetragen war (§ 176 Abs. 2 HGB). War der Erblasser dagegen als Kommanditist eingetragen und hat der Erbe die Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister unverzüglich beantragt, kommt eine persönliche Haftung nicht in Betracht. Die Eintragung der Erben als Kommanditisten sollte daher unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Rechtsnachfolge sollte dabei aus der Handelsregistereintragung deutlich werden.
Rz. 1201
Ist der Erbe eines Kommanditisten bereits vor dem Erbfall Gesellschafter, ist nach seiner Gesellschafterstellung zu unterscheiden:
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Ist der Erbe bereits Kommanditist, vereinigen sich beide Anteile zu einem einheitlichen Anteil, sofern sie mit denselben Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Eine Vereinigung ist bspw. nicht möglich, wenn der ererbte Anteil durch die Anordnung der Nacherbfolge oder der Testamentsvollst... |