Rz. 695

Zur Geschäftsführung gehören alle Tätigkeiten i.R.d. Geschäftsbetriebes der KG, unabhängig davon, ob es sich um Maßnahmen handelt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, oder ob es sich um ungewöhnliche Geschäfte handelt. Abzugrenzen ist die Geschäftsführung von sog. Grundlagengeschäften, die das Gesellschaftsverhältnis und seine Gestaltung selbst betreffen und nicht mehr vom Gesellschaftszweck gedeckt sind. Zu diesen Grundlagengeschäften gehören z.B. Erhöhung oder Herabsetzung der Beiträge, Änderungen im Gesellschafterbestand (Aufnahme oder Ausschließung von Gesellschaftern), Abschluss von Unternehmensverträgen und die Auflösung der Gesellschaft.[1009] Alle Maßnahmen, die ein solches Grundlagengeschäft darstellen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Gesellschafter, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse aufstellt.

 

Rz. 696

Die Ausführung von Gesellschafterbeschlüssen ist hingegen Teil der Geschäftsführung Das vormals in § 164 HGB vorgesehene Widerspruchsrecht wurde mit dem MoPeG gestrichen, was jedoch inhaltlich zu keiner Änderung führt. Schon im alten Recht hatten die Kommanditisten kein "Widerspruchsrecht", denn ein solches ist nur im Verhältnis geschäftsführender Gesellschafter untereinander relevant (nunmehr § 116 Abs. 3 Satz 3 HGB). Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen geschäftsführungsberechtigten und nicht geschäftsführenden Gesellschaftern erfolgt richtigerweise nicht über ein Widerspruchsrecht, sondern über ein Zustimmungserfordernis. Ein solches ist nunmehr in § 116 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.HGB geregelt; dieser verlangt bei außergewöhnlichen Geschäften einen "Beschluss aller Gesellschafter", worunter (andres als in § 116 Abs. 1 HGB) auch die Kommanditisten zu verstehen sind. Das Mehrheitserfordernis ist eine Frage der gesellschaftsvertraglichen Regelung, anderenfalls gilt § 109 Abs. 3 HGB.

[1009] MünchHdbGesR II/Scheel, § 7 Rn 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge