Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Begriff
Rz. 193
Eine gesetzliche Definition zum Begriff des Beitrags gibt es ebenso wenig wie zur Einlage. Die §§ 709 und 710 BGB n.F. (vormals: §§ 706 und 707 BGB a.F.) stellen nur allgemeine Aussagen zur Behandlung der Beiträge auf, geben jedoch keine Auskunft darüber, was mit dem Begriff des Beitrags gemeint ist. Allgemein wird angenommen, dass die Beitragspflicht auf der in § 705 Abs. 1 BGB konkretisierten Förderungspflicht beruht. Diese Auffassung wird durch die Neuregelung in § 709 Abs. 1 BGB n.F. bestätigt, wenn es dort heißt, dass "[d]er Beitrag eines Gesellschafters […] in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks […] bestehen [kann]."“ Es kann weiterhin unterschieden werden zwischen Beiträgen im weiteren und im engeren Sinne.
Unter Beiträgen im engeren Sinne wird insb. die in § 709 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: in § 706 Abs. 3 BGB a.F.) genannte Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen verstanden, wohl aber auch die in § 706 Abs. 2 BGB a.F. genannten vertretbaren oder verbrauchbaren bzw. nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, ferner auch sonstige vermögenswerte Leistungen wie insb. die Übertragung von Forderungen und sonstigen Rechten.
Unter Beiträgen im weiteren Sinne versteht man alles, was den Zweck der Gesellschaft im weitesten Sinne fördert. So kann insb. auch eine rein ideelle Förderungspflicht, wie bspw. die wechselseitige Verpflichtung darauf, die Gesellschaft bei öffentlichen Kontakten in besonderer Weise positiv hervorzuheben, Beitrag im weiteren Sinne sein.
Rz. 194
Vom Begriff des Beitrags abzugrenzen ist derjenige der Einlage. Darunter wird allgemein ein solcher Beitrag verstanden, der vom Gesellschafter bereits erbracht wurde, während der Beitrag i.S.d. §§ 709, 710 BGB n.F. sich auf eine noch ausstehende Beitragsleistungsverpflichtung bezieht. Im Detail ist zu diesen Begrifflichkeiten vieles umstritten, wobei dies im Recht der GbR nur eine untergeordnete Rolle spielt. Für diejenigen Personengesellschaften, die wie etwa die KG ein Haftkapital vorsehen, spielt die begriffliche Abgrenzung eine größere Rolle.
b) Arten der Beitragsleistung
Rz. 195
Da es eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Beiträgen für das Recht der Personengesellschaften nicht gibt, kann der Gegenstand und der Inhalt einer Beitragsleistung vertraglich im Prinzip beliebig vereinbart werden. Die bei der KG auftretende Frage, inwieweit Dritten ggü. die Hafteinlageverpflichtung zu erfüllen ist, spielt für die GbR keine Rolle.
aa) Sachen und Rechte
Rz. 196
Beiträge können zunächst in Form von Sachen und Rechten erbracht werden. So kann sich der Gesellschafter zur Zahlung einer Geldeinlage verpflichten, die entweder einmalig oder ggf. regelmäßig wiederkehrend zu leisten ist. In Betracht kommt ferner die Übertragung von sonstigen Sachen.
Beispiele
Übertragung eines Betriebsgrundstücks, von Maschinen, Kfz und Werkzeugen, schlicht allem, was dem Gesellschaftszweck förderlich sein kann.
Auf die Bewertung dieser Gegenstände kommt es nicht an, da es anders als bei den Kapitalgesellschaften keine Verpflichtung zur Kapitalaufbringung gibt. Sachen können dabei durchaus auch als Sachgesamtheiten der Gesellschaft als Beitrag versprochen werden.
Beispiel
Einbringung eines Unternehmens.
Rz. 197
Solche Sachen können dabei der Gesellschaft in verschiedenen Formen als Beitrag zur Verfügung gestellt werden. Soll der Gegenstand in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, bedarf es dafür eines Übereignungsvorgangs zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, bei unbeweglichen Gegenständen also durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB, bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe i.S.d. §§ 929 ff. BGB, bei Forderungen im Wege der Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob die betreffenden Gegenstände bereits im Eigentum aller Gesellschafter, sei es in Gesamthands- oder Bruchteilseigentum, stehen. Eine Übertragung ist in jedem Fall erforderlich, da die rechtsfähige GbR eigenständiger Rechtsträger ist (§ 713 BGB n.F.).
Rz. 198
In Betracht kommt ferner, der Gesellschaft die beitragspflichtigen Gegenstände nicht zu Eigentum, sondern nur zur Nutzung zu überlassen. Das Eigentum verbleibt in diesen Fällen beim Gesellschafter, der nur verpflichtet ist, die Nutzung der Gegenstände der Gesellschaft zu überlassen. Dies bietet sich immer dort an, wo die Substanzzuführung in das Gesellschaftsvermögen nicht erforderlich ist. Ist ein Gesellschafter Eigentümer eines Grundstücks mit Lagerhalle, das sich für die Zwecke der Gesellschaft eignet, reicht es grds. aus, dieses nutzen zu können, ohne daran Eigentum zu begründen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die bloße Gebrauchsüberlassung die Stellung des Gesellschafters sowohl was seine persönliche Bedeutung als auch mögliche Gläubigerzugriffe in sein Vermögen angeht, vers...