Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
(a) Einfache Nachfolgeklausel
Rz. 1202
Nach der gesetzlichen Regelung geht der Anteil eines Kommanditisten im Erbfall auf den oder die Erben über. Dies entspricht der einfachen Nachfolgeklausel.
Zu den nachfolgeberechtigten Erben gehören auch Ersatzerben und Vorerben, nicht aber Vermächtnisnehmer. Eine abweichende Regelung ist möglich, sodass auch Vermächtnisnehmer nachfolgeberechtigt sein können. Bei Vermächtnisnehmern erfolgt allerdings kein unmittelbarer Rechtsübergang. Vielmehr muss der Gesellschaftsanteil nach Eintritt des Erbfalls erst auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden.
Rz. 1203
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Muster 9.102: Einfache Nachfolgeklausel – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Kommanditisten gehen auf dessen Erben über, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur waren.
(2) Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Nachfolge durch Vermächtnisnehmer.
Rz. 1204
Die einfache Nachfolgeklausel hat den Vorteil, dass sie einen Konflikt zwischen erbrechtlicher und gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeregelung weitgehend ausschließt und daher wenig störanfällig ist. Die Beteiligung aller Erben an der (meist wertvollen) Gesellschaftsbeteiligung wird in vielen Fällen auch den subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen des Erblassers entsprechen und von ihm als Beitrag zur Sicherung des Familienfriedens angesehen werden. Aus Sicht des jeweiligen Erblassers ist die einfache Nachfolgeklausel insoweit attraktiv, als er in diesem Fall die Nachfolge nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten kann und auf die Interessen seiner Mitgesellschafter keinerlei Rücksicht nehmen muss.
Die große Gestaltungsfreiheit des Erblassers kann sich aber auch als Nachteil erweisen. Bei der einfachen Nachfolgeklausel haben die Mitgesellschafter auf die Auswahl des Nachfolgers und dessen persönliche und fachliche Qualifikation keinerlei Einfluss. Bei einem Übergang des Kommanditanteils auf mehrere Erben kann es zumindest nach mehreren Erbfolgen zu einer Zersplitterung des Anteils kommen. Eine große Zahl von Gesellschaftern mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen kann für die Fortführung der Gesellschaft eine Belastung darstellen.
Rz. 1205
Die einfache Nachfolgeklausel gilt zwar bereits kraft Gesetzes. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erscheint gleichwohl zweckmäßig, um den Gesellschaftern die Folgen eines Erbfalls deutlich zu machen.
(b) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Rz. 1206
Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nicht alle Erben, sondern nur einzelne oder einer von ihnen in die Gesellschafterstellung einrücken. Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen grds. in beliebiger Weise einschränken. Möglich sind etwa folgende Regelungen:
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namentliche Bezeichnung der Nachfolger, |
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Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (z.B. einer Familie oder dem Kreis der Gesellschafter), |
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bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge – z.B. eheliche, außereheliche, nicht eheliche, leibliche oder angenommene Kinder), |
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Kreis der gesetzlichen Erben, |
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Alter im Zeitpunkt des Erbfalls (z.B. Mindestalter oder Höchstalter), |
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Geschlecht, |
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berufliche Ausbildung und Qualifikation. |
Die für die Nachfolge maßgeblichen Kriterien dürfen allerdings nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder sittenwidrig sein.
Rz. 1207
Der Gesellschaftsanteil geht dann im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar und im Ganzen auf den qualifizierten Erben über. Die übrigen Erben werden nicht Gesellschafter, sondern erlangen lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den nachfolgeberechtigten Erwerber. Der qualifizierte Nachfolger erwirbt den Anteil aufgrund einer quasi dinglich wirkenden Teilungsanordnung automatisch mit dem Erbfall. Am übrigen Nachlass ist der qualifizierte Erbe nur entsprechend seiner Erbquote beteiligt.
Die qualifizierten Nachfolger erwerben aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung mehr, als ihnen erbrechtlich zustehen würde. Den nicht qualifizierten Erben steht dementsprechend ein schuldrechtlicher Ausgleichanspruch zu. Für die Höhe des Wertausgleichs ist der tatsächliche Verkehrswert der Gesellschaftsbeteiligung maßgebend. Bei dem Anspruch handelt es sich um einen erbrechtlichen Ausgleich und nicht um eine gesellschaftsrechtliche Abfindung, sodass etwaige Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag für die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ohne Bedeutung sind. Der Erblasser kann Art, Höhe und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs im Testament regeln (z.B. Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenswerts, Bewertungsabschläge, Stundungsregelung). Dabei gilt es insb. auch den mit der Beteiligung verbundenen unternehmerischen Risiken, etwaigen Steuerlasten, der Liquiditätssituation des Unternehmensnachfolgers und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens ...