Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1028
Bedenken gegen die Rechtsform der Einheits-GmbH & Co. KG werden immer wieder unter dem Gesichtspunkt des Kapitalschutzes geltend gemacht. Beide Gesellschaften erfordern die Aufbringung und Erhaltung eines Haftungskapitals. Die Gefahr, dass beide Haftungsmassen miteinander vermischt werden, hat bereits der Gesetzgeber gesehen. Daher ist es ausgeschlossen, dass die Kommanditisten ihre Kommanditeinlagen dadurch erbringen, dass sie ihre GmbH-Anteile auf die KG übertragen (§ 172 Abs. 5 HGB). Darüber hinaus muss für die von der KG gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH i.H.d. aktivierten Betrags auf der Passivseite der Bilanz ein Ausgleichsposten für eigene Anteile gebildet werden (§ 264c Abs. 4 HGB). Dieser Sonderposten unterliegt zudem einer gesetzlichen Ausschüttungssperre.
Rz. 1029
Bei der Einheits-GmbH & Co. KG bestehen weitere Risiken für den Gläubigerschutz, die bislang noch nicht abschließend geklärt sind. Im Wesentlichen geht es darum, dass beide Haftungsmassen unabhängig voneinander aufgebracht und erhalten bleiben, da die Gläubiger der GmbH und der KG nicht notwendigerweise identisch sein müssen. Werden die Regeln über die Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der GmbH und der KG eingehalten, bestehen unter Gläubigerschutzgesichtspunkten keine Haftungsrisiken.
Der sicherste Weg besteht in diesem Zusammenhang derzeit wohl in folgendem Vorgehen:
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Volleinzahlung des Stammkapitals der GmbH: Die Gesellschafter der GmbH sollten die Stammeinlagen stets in voller Höhe erbringen. Denn im Fall einer Teileinzahlung haftet die KG für die ausstehenden Einlagen, wenn sie später die Geschäftsanteile erwirbt (§ 16 Abs. 2 GmbHG). Kann die KG die fehlenden Einlagen nicht aufbringen, müsste die GmbH selbst für die Erfüllung der Einlageverpflichtung (§§ 161 Abs. 2, 126 HGB) einstehen. Im Ergebnis käme es zu einer Verkürzung der Haftungsmasse zulasten der Gläubiger. In diesem Fall haften die Kommanditisten möglicherweise persönlich und gesamtschuldnerisch. |
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Unentgeltliche Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH auf die KG: Überträgt ein Kommanditist seine Beteiligung an der GmbH gegen Zahlung eines Entgelts auf die KG, wird ihm seine zuvor gezahlte Kapitaleinlage aus dem Vermögen der KG zurückgewährt. Dies führt zu einer Wiederbegründung der Haftung des Kommanditisten (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB). Die persönliche Haftung des Kommanditisten ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber für den umgekehrten Fall – der Kommanditist erbringt seine Hafteinlage von vornherein durch die Abtretung der Anteile an der Komplementär-GmbH – eine Erfüllungswirkung verneint (§ 172 Abs. 5 HGB). |
Rz. 1030
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Muster 9.73: Kapitalschutz – Gesellschaftsvertrag KG
(1) |
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die _________________________-GmbH. Sie ist zur Erbringung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet. |
(2) |
Kommanditisten sind: _________________________ mit einer Einlage von _________________________. |
(3) |
Die Einlagen sind sofort in voller Höhe in bar zu leisten. |
(4) |
Zusätzlich zu der vorstehenden Geldeinlage verpflichten sich die Kommanditisten, ihre voll einbezahlten Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH unentgeltlich, frei von Rechten Dritter und auf eigene Kosten auf die KG zu übertragen. |
Rz. 1031
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Muster 9.74: Kapitalschutz – Gesellschaftsvertrag GmbH
(1) |
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR. |
(2) |
An dem Stammkapital sind beteiligt: _________________________ mit einem Geschäftsanteil von _________________________ EUR. |
(3) |
Die Einlagen sind in bar zu leisten und sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. |