Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 595
Mit der Verteilung des Vermögens ist die OHG erloschen. Dies gilt auch dann, wenn noch Verbindlichkeiten bestehen und nicht alle Gläubiger befriedigt werden konnten. Im letzteren Fall müssen die Gesellschafter nach dem gesellschaftsvertraglichen Verteilungsbestimmungen für die Verbindlichkeiten aufkommen. Soweit einer der Gesellschafter diesen Forderungen nicht nachkommen kann, müssen die anderen Gesellschafter für den Ausfall im gleichen Verhältnis aufkommen.
Das Erlöschen der Gesellschaft muss von den Liquidatoren zum Handelsregister angemeldet werden (§ 150 HGB). In diesem Zusammenhang muss angegeben werden, wer die Bücher und Papiere der Gesellschaft in Verwahrung nimmt (§ 152 HGB). Kommt insoweit keine Einigung der Gesellschafter zustande, wird die Person, welche die Akten in Verwahrung nimmt, durch das zuständige Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, bestimmt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Rz. 596
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Muster 9.27: Erlöschen der OHG nach Abschluss der Liquidation
An das
AG _________________________
– Registergericht –
HR A 724
Z+R Mode- und Bekleidung OHG i.L. in _________________________
Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich als Liquidator an:
Die Liquidation ist beendet.
Die Firma ist erloschen.
Die Bücher und Schriften der Gesellschaft habe ich in Verwahrung genommen.
_________________________, den _________________________
_________________________
(Unterschrift)
(Beglaubigungsvermerk)
Rz. 597
Mit dem Erlöschen der Firma ist die OHG rechtlich nicht mehr existent. Das Erlöschen der Firma wird auf dem Registerblatt vermerkt, wobei alle Eintragungen vom Gericht gerötet werden. Stellt sich jedoch nach dem Ende der Liquidation heraus, dass die Liquidatoren einen Vermögensgegenstand übersehen haben, kann die Gesellschaft im Wege der Nachtragsliquidation wieder in das Liquidationsstadium eintreten. Die Eintragung des Erlöschens hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.
Hinweis
Stellt sich heraus, dass tatsächlich weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden (z.B. unbekanntes Vermögen wird entdeckt), so können und müssen die Liquidatoren ohne besondere gerichtliche Bestellung und ohne Rücksicht auf die verfrühte Löschung im Register tätig werden.
Soweit das Gesellschaftsvermögen der OHG bereits vollständig verteilt worden ist, kommt nur eine Neugründung in Betracht. Eine Fortsetzung scheidet auch dann aus, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nur eingestellt worden ist. Ist die Liquidation jedoch noch nicht abgeschlossen, können alle Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen und diese zum Handelsregister anmelden. Im Rahmen der Handelsregisteranmeldung, die von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist, ist die Fortführung der noch nicht liquidierten Gesellschaft unter Angabe des Unternehmensgegenstandes anzumelden.