Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 631
Eine Familien-KG wird i.d.R. gegründet, wenn Vermögen (z.B. Grundvermögen) generationsübergreifend erhalten werden soll. Hierbei hat die Einschaltung einer Familien-KG folgende Wirkungen:
In einer ersten Phase, während der die einbringenden Gesellschafter noch an der Familien-KG beteiligt sind – also zumeist auf Lebenszeit dieser Gesellschafter, zeigt sich die Gestaltung als eine Variante der vorweggenommenen Erbfolge. Von dem Standardmodell der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt unterscheidet sie sich dadurch, dass der einbringende Gesellschafter die Komplementärstellung in der KG übernehmen kann und somit die Möglichkeit behält, das eingebrachte Vermögen in der Gesellschaft umzuschichten oder z.B. eingebrachte Immobilien zu beleihen.
In einer zweiten Phase, nachdem die einbringenden Gesellschafter ausgeschieden sind, stellt sich die Familien-KG als eine Alternative zur Erbengemeinschaft dar. Anders als in der auf Auseinandersetzung ausgelegten Erbengemeinschaft steht bei der KG die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens im Vordergrund. Einen gesetzlichen Teilungsanspruch sieht die KG nicht vor. Der einzelne Gesellschafter kann, um seinen Anteil zu versilbern, lediglich die Kündigung erklären; diese hat jedoch schon nach dem gesetzlichen Regelmodell nicht die Auflösung der KG, sondern das Ausscheiden des Kündigenden gegen Abfindung zur Folge (§§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Zudem kann das Kündigungsrecht auch für lange Zeit ausgeschlossen werden. Der BGH hat eine Bindung von 30 Jahren noch als unbedenklich eingestuft. Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters kann begrenzt werden (s. hierzu unten Rdn 874 ff.). Ferner kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile von Zustimmungserfordernissen abhängig machen und die Vererblichkeit beschränken. Im Gegensatz dazu sind Erbanteile frei veräußerlich und vererblich (§ 2033 Abs. 1 BGB), es besteht lediglich im Verkaufsfall ein Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2034 ff. BGB). Scheidungsrisiken in Form von Zugewinnausgleichsansprüchen des familienfremden Ehegatten können durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt und durch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft zwischen den Eheleuten ausgeschlossen werden.
Auch gegenüber einer Bruchteilsgemeinschaft, die bei der Übertragung einer Immobilie an mehrere Erwerber zum Miteigentum entsteht, erweist sich die vermögensverwaltende KG als überlegen, da die Verwaltung, Erhaltung und Benutzung des Grundbesitzes in dem Gesellschaftsvertrag weitaus flexibler geregelt werden kann.
Rz. 632
Sind die Eltern auf die Erträge aus dem Grundvermögen angewiesen, können sie sich den Nießbrauch an den Erträgen vorbehalten. Hierzu gibt es bei Grundvermögen zwei Wege: Die Eltern behalten sich den Nießbrauch an dem eingebrachten Grundstück selbst vor und/oder sie bringen das zu schenkende Vermögen unbelastet in die KG ein und behalten sich den Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen, die sie ihren Kindern schenken, vor. Behalten sich die Eltern bei der Einbringung von Grundstücken in die Familien-KG den Nießbrauch am Grundstück in voller Höhe vor, erlangt die vermögensverwaltende KG keine einkommensteuerliche Bedeutung, solange der Nießbrauch besteht; während der Dauer des Nießbrauchs erzielt die vermögensverwaltende Familiengesellschaft selbst keine Einkünfte. Die Gestaltung ist schenkungsteuerlich vorteilhaft, da der Kapitalwert des Nießbrauchs steuermindernd wirkt. Der Vorteil dieser Gestaltung liegt darin, dass die Substanz bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen wird, ohne dass die Eltern die Kontrolle über das Vermögen verlieren.
Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft mit Nießbrauch der übertragenden Eltern am Vermögen ist dann steuerrechtlich die geeignete Rechtsform, wenn
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kein Betriebsvermögen begründet werden soll, |
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einkommensteuerrechtlich alles beim Alten bleiben soll und |
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bei der Übertragung auf die KG kein ertragsteuerrechtlicher Step-up der Bemessungsgrundlage für Abschreibungszwecke beabsichtigt ist. |