Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 658
Die notwendigen Inhalte des Gesellschaftsvertrages ergeben sich unmittelbar aus den §§ 161, 105, 107 HGB.
Rz. 659
Notwendige Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind somit
▪ |
Zweck bzw. Gegenstand der KG; |
▪ |
Firma; |
▪ |
Bezeichnung des/der Kommanditisten; |
▪ |
Bezeichnung des/der Komplementäre sowie |
▪ |
Haftsumme der Kommanditisten. |
Über diesen Mindestinhalt hinaus enthalten moderne Gesellschaftsverträge einer KG eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, für die sich in der Praxis ein Bedürfnis herausgebildet hat (s. hierzu Rdn 672 ff.).
a) Zweck/Gegenstand
Rz. 660
Der Zweck einer (gewerblich tätigen) KG wird vom Gesetz vorgegeben (s.o. Rdn 624). Für den Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens wichtig. Der Gegenstand des Unternehmens beschreibt die konkrete Tätigkeit im Einzelfall. Der konkrete Gegenstand der Tätigkeit ist aus mehreren Gründen wichtig: Der Gegenstand des Unternehmens bestimmt den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs (§§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB). Gem. § 116 Abs. 2 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Der "gewöhnliche Geschäftsbetrieb" ist auch wichtig für die Mitwirkungsrechte der Kommanditisten. Diese sind zwar gem. § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen, für außergewöhnliche Maßnahmen i.S.v. § 116 Abs. 2 HGB ist jedoch auch ihre Zustimmung erforderlich (s. hierzu Rdn 696). Bedeutung hat der Gegenstand des Unternehmens ferner für das Wettbewerbsverbot des Komplementärs (§§ 161 Abs. 2, 117 HGB).
Anhand des Unternehmensgegenstandes wird ferner ermittelt, ob die Gesellschaft einer gewerberechtlichen Erlaubnis (z.B. § 34c GewO), einer Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 HandwO), einer berufsrechtlichen Anerkennung (§ 28 WPO, § 49 StBerG), oder einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedarf.
b) Firma
Rz. 661
Die originäre Firma einer KG kann eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma sein, entscheidend ist allein, ob sie zur Kennzeichnung geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt (§ 18 Abs. 1 HGB). Firmenrechtlich unzulässig sind Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, Grundsatz der Firmenwahrheit). Eine KG muss in der Firma die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Schließlich muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und – gem. Neufassung ab 2024: in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister – eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Darüberhinausgehende namensrechtliche oder markenrechtliche Fragen prüft das Registergericht im Eintragungsverfahren nicht.
Rz. 662
Zur Fortführung der Firma im Fall einer Veräußerung des Handelsgeschäftes und/oder im Fall eines Gesellschafterwechsels vgl. die Vorschriften der §§ 22–28 HGB.
c) Gesellschafter/Einlagen/Haftsummen
Rz. 663
Zur Frage, wer Gesellschafter einer KG sein kann, s.o. Rdn 637.
Rz. 664
Der Gesellschaftsvertrag einer KG muss bestimmen, welche der Gesellschafter unbeschränkt haften ("persönlich haftende Gesellschafter" oder "Komplementäre") und welche Gesellschafter nur beschränkt haften ("Kommanditisten"). Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag bestimmen, ob und welche Einlagen von jedem Gesellschafter in die Gesellschaft zu leisten sind. Begrifflich ist zwischen der Einlage des Kommanditisten und seiner Haftsumme zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wurde mit dem MoPeG auch gesetzlich verankert. Unter der Einlage versteht man die Leistung zu der sich der Gesellschafter der Gesellschaft ggü. verpflichtet hat (Innenverhältnis). Haftsumme ist der Betrag, mit dem der Gesellschafter ggü. Gläubigern der Gesellschaft haftet (Außenverhältnis) und der im Handelsregister eingetragen wird. Die Haftsumme kann höher oder niedriger sein als die Einlage. Ein Grund für eine höhere Haftsumme kann das Bestreben sein, Verluste, die die Einlage übersteigen, sofort steuerrechtlich nutzen zu können (§ 15a EStG). I.d.R. sind Einlage und Haftsumme gleich hoch.
Rz. 665
Diese nunmehr auch in den Gesetzeswortlaut übernommene terminologische Abgrenzung sollte unbedingt auch in Gesellschaftsverträgen verwendet werden, sie entsprach auch bisher schon der überwiegenden Praxis.
Rz. 666
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 9.28: Einlage des Komplementärs
Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist Herr/Frau _________________________ mit einer Einlage i.H.v. _________________________ EUR, entsprechend einer Beteiligung am Festkapital in Höhe von _________________________ %.
Rz. 667
Hierbei ist zwischen den "vereinbarten Beteiligungsverhältnissen" und dem Kapitalanteil zu unterscheiden. Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie für das Stimmrecht sind in erster Lin...