Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1244
Der Vertrag über die Abtretung der Kommanditanteile bedarf zu seiner Wirksamkeit grds. keiner besonderen Form. Schriftform ist aber schon aus Gründen der Beweisbarkeit üblich und empfehlenswert.
Rz. 1245
Eine notarielle Beurkundung ist nicht schon dann erforderlich, wenn das Vermögen der KG ausschließlich oder überwiegend aus Grundstücken besteht (§ 311b Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt aber, wenn neben dem Kommanditanteil auch ein Grundstück, das steuerrechtlich meist zum Sonderbetriebsvermögen I gehören wird, auf den Erwerber übertragen wird. In diesem Fall bedarf die gesamte Vereinbarung der notariellen Beurkundung.
Die Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH bedarf unstreitig der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG). Vielfach werden die Anteile an der Komplementär-GmbH und die Anteile an der KG gleichzeitig auf einen Erwerber übertragen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Verpflichtung zur Übertragung der Kommanditanteile der notariellen Beurkundung bedarf. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn beide Vereinbarungen eine rechtliche Einheit bilden, sodass sie "miteinander stehen und fallen". I.d.R. wird zumindest eine der Vertragsparteien davon ausgehen, dass zwischen beiden Vereinbarungen eine wechselseitige Abhängigkeit besteht. Eine Beurkundungspflicht entfällt demnach nur, wenn die Verpflichtung zur Übertragung der Kommanditanteile ausnahmsweise unabhängig von der Verpflichtung zur Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH sein soll.
Rz. 1246
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob durch die Beurkundung der Abtretung der Anteile an der Komplementär-GmbH auch ein etwaiger Formmangel im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditanteile geheilt werden kann (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Die ganz überwiegende Auffassung bejaht dies. Die Heilungswirkung tritt allerdings erst mit Wirksamwerden der dinglichen Abtretung – und nicht rückwirkend – ein. I.Ü. erstreckt sich die Heilung nicht auf etwaige Formmängel nach anderen Formvorschriften. Die formnichtige Übertragung eines Grundstücks kann bspw. nur durch Auflassung und Grundbucheintragung geheilt werden (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Hinweis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte nicht auf die evtl. mit Vollzug eintretenden Heilungswirkungen vertraut werden. Werden ein Kommanditanteil und parallel ein GmbH-Anteil an der Komplementär-GmbH übertragen, und existiert eine Gleichlaufklausel, dürfte sich bereits hieraus ergeben, dass beide Übertragungen miteinander stehen und fallen sollen und somit insgesamt beurkundungsbedürftg sind.
Rz. 1247
Keine Beurkundungspflicht besteht bei einer Einheits-GmbH & Co. KG, da in diesem Fall nur die Anteile an der KG übertragen werden.
Rz. 1248
Die Verpflichtung zur schenkweisen Übertragung eines Kommanditanteils bedarf grds. der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Mit der dinglichen Übertragung wird der Formmangel jedoch geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).