Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1257
Die Übertragung der Kommanditanteile ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Durch die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks ("im Wege der Sonderrechtsnachfolge" oder "als Rechtsnachfolger") ist deutlich zu machen, dass der Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge und nicht durch Austritt und Eintritt erfolgt ist. Die bloße Eintragung, dass ein Kommanditist ausgeschieden (§§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 HGB) und ein anderer Kommanditist eingetreten (§§ 161 Abs. 2, 107 HGB) ist, würde die Rechtslage – Haftung nur mit einer Einlage (§ 172 Abs. 1 HGB) – nicht zutreffend wiedergeben.
Rz. 1258
Bei Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks haftet weder der Veräußerer noch der Erwerber, wenn die Einlage erbracht worden ist. Wurde die Einlage dagegen nicht erbracht, haften beide gesamtschuldnerisch. Die Haftung des Veräußerers ist allerdings zeitlich begrenzt (§ 160 HGB). Erbringt der Erwerber die ausstehende Einlage, werden beide von der Haftung frei. Wird die Einlage nach dem Anteilserwerb an den Erwerber zurückgezahlt, führt dies zu einem Wiederaufleben der Haftung beider und damit auch des bereits ausgeschiedenen Gesellschafters. Der Veräußerer bleibt demnach für die Dauer der Nachhaftung für die Erhaltung der Haftsumme verantwortlich.
Wird im Handelsregister kein Rechtsnachfolgevermerk eingetragen, soll die Haftung des ausscheidenden Kommanditisten auch dann wieder aufleben, wenn er für seinen Anteil keinerlei Zahlungen erhalten hat. Denn dadurch entsteht der unzutreffende Rechtsschein, als wäre zu dem früheren Kommanditisten ein weiterer Kommanditist mit einer weiteren Haftsumme hinzugekommen. Dieser Rechtsschein geht zulasten des Altgesellschafters, da sich der Neugesellschafter auf die Einlagenleistung seines Rechtsvorgängers berufen kann.
Rz. 1259
Das Registergericht kann die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge zudem von einer Abfindungsversicherung abhängig machen. Die Rspr. geht davon aus, dass mit dieser Versicherung überprüft werden kann, ob der Kommanditistenwechsel tatsächlich im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolgt ist. Diese Abfindungsversicherung ist nach zutreffender Ansicht keine höchstpersönliche Erklärung. Sie kann nach hier vertretener Auffassung auch durch einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten abgegeben werden. Dies ist indessen umstritten. Da in der Vergangenheit einige Obergerichte eine höchstpersönliche Versicherung verlangt haben, ist es empfehlenswert, im Vorfeld diese Frage mit dem zuständigen Registergericht abzuklären.
Rz. 1260
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Muster 9.113: Handelsregisteranmeldung
Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:
Der Kommanditist, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, hat im Wege der Einzelrechtsnachfolge von seiner Kommanditeinlage i.H.v. _________________________ EUR einen Anteil i.H.v. _________________________ EUR an _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, übertragen. _________________________ ist demnach noch mit einer Kommanditeinlage i.H.v. _________________________ EUR an der Gesellschaft beteiligt.
Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter und der übertragende Kommanditist versichern, dass der Kommanditist keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten hat und ihm eine solche auch nicht versprochen worden ist.