Rz. 85

Entscheidender Unterschied zwischen der Gesellschaft und der im Gesetz direkt nachfolgend unter den §§ 741 ff. BGB geregelten Gemeinschaft ist das Fehlen eines gemeinsam verfolgten Zwecks bei letzterer. Zwar mögen parallele Interessen vorliegen, die gemeinsame Verwirklichung eines bestimmten Zwecks ist aber nicht Gegenstand der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, die Gesellschaft nur kraft Vertrages. In vermögensrechtlicher Sicht könnte der Unterschied zwischen den beiden Formen kaum größer sein. Während die Gemeinschaft voraussetzt, dass mehrere an einem Gegenstand beteiligt sind, ist dies bei der Gesellschaft fakultativ. Besteht gemeinschaftliches Vermögen, können die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft über das Vermögen nicht mehr einzeln verfügen, die Beteiligten einer Gemeinschaft sind hingegen in der Verfügungsmacht über ihre jeweiligen Anteile völlig frei. Nichts hindert die Mitglieder einer Gemeinschaft allerdings daran, sich auch gesellschaftsrechtlich zu binden.

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