Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 983
Eine GmbH & Co. KG ist wirtschaftlich ein Unternehmen, besteht aber rechtlich aus zwei Gesellschaften: Der KG, die die eigentlichen unternehmerischen Aktivitäten betreibt, und der Komplementär-GmbH, die der Haftungsbeschränkung dient. Das Unternehmen wird am Markt nur dann als Einheit auftreten, wenn die beiden Gesellschaften auch rechtlich miteinander verbunden werden.
Rz. 984
Für beide Gesellschaften bestehen völlig unterschiedliche rechtliche Regelungen (einerseits §§ 161 ff. HGB und andererseits §§ 1 ff. GmbHG). Im Interesse der Einheit des Unternehmens sollten für beide Gesellschaften aber weitgehend die gleichen Regelungen gelten. Bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge gilt es daher, die verschiedenen Regelungsmodelle einander anzugleichen.
Die Notwendigkeit einer solchen Verzahnung besteht in besonderer Weise bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG. In diesem Fall muss insb. sichergestellt sein, dass die Anteile an der Gesellschaft nicht ohne die Anteile an der jeweils anderen Gesellschaft übertragen werden können.
Die Verbindung der beiden Gesellschaften sollte zunächst durch eine allgemeine Verzahnungsklausel zum Ausdruck gebracht werden.
Rz. 985
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Muster 9.57: Verzahnungsklausel – Gesellschaftsvertrag KG
Die Kommanditisten müssen am Gesellschaftskapital (Festkapital) der KG und am Stammkapital der Komplementär-GmbH stets in gleichem Umfang beteiligt sein. Die Gesellschafter werden alles tun, was zur Herstellung und Beibehaltung des Beteiligungsgleichlaufs erforderlich oder zweckmäßig ist.
Rz. 986
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Muster 9.58: Verzahnungsklausel – Gesellschaftsvertrag GmbH
Die Gesellschafter müssen am Stammkapital der GmbH in gleichem Umfang beteiligt sein wie am Gesellschaftskapital (Festkapital) der KG. Eigene Anteile und eingezogene Geschäftsanteile werden dabei nicht berücksichtigt. Die Gesellschafter werden alles tun, was zur Herstellung und Beibehaltung des Beteiligungsgleichlaufs erforderlich oder zweckmäßig ist.
Rz. 987
Darüber hinaus besteht im Hinblick auf eine Vielzahl von Einzelfragen die Notwendigkeit einer wechselseitigen Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge.