Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Übersicht
Rz. 358
Die in der Praxis regelmäßig als unpassend erachtete Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters erfolgte nach der früheren Grundregel des § 727 Abs. 1 BGB a.F. nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war. Für die Unterscheidung der verschiedenen vertraglichen Klauseln zur Abwendung der Auflösung haben sich dabei drei Hauptkategorien herausgebildet, die sich auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbreitet in den Gesellschaftsverträgen wiederfinden:
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Fortsetzungsklauseln, die explizit bestimmen, dass der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft führt und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. |
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Nachfolgeklauseln führen zur Fortführung der Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters. |
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Um Eintrittsklauseln handelt es sich, wenn gesellschaftsvertraglich vereinbart ist, dass bestimmten Personen ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft zusteht, das dann allerdings zu einer rechtsgeschäftlichen Aufnahme und nicht zu einer automatischen Beteiligung an der Gesellschaft führt. |
Nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 entsprechen die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fortsetzungsklauseln der gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Nachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln bleiben ebenfalls weiterhin zulässig.
Rz. 359
Je nachdem, welche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen harmonieren. Hat der verstorbene Gesellschafter testamentarische Verfügungen hinterlassen, die sich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen nicht realisieren lassen, kann sowohl die letztwillige Verfügung wie auch die gesellschaftsvertraglich geplante Gestaltung scheitern.
bb) Fortsetzungsklauseln
Rz. 360
Mit der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel wird gesellschaftsvertraglich der Rechtszustand bestätigt, der seit Inkrafttreten des MoPeG gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. von Gesetzes wegen für die GbR besteht und bereits zuvor für die Personenhandelsgesellschaften bestand, nämlich das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern. Gesellschaftsvertraglich kann ferner geregelt werden, ob das Ausscheiden mit oder ohne Abfindungsanspruch der Erben des verstorbenen Gesellschafters einhergeht. Mit dem Ausscheiden wächst den verbleibenden Gesellschaftern der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen an. Einer besonderen Rechtsübertragung bedarf es nicht. Grds. bleibt die Rechtsnatur der Gesellschaft unbeeinträchtigt, es sei denn, der Verstorbene wäre der letzte von zwei verbliebenen Gesellschaftern gewesen. Für die schon zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Verbindlichkeiten des Gesellschafters haften dessen Erben, vorbehaltlich der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Mangels Mitgliedschaft besteht eine Haftung für Neuverbindlichkeiten nicht. Soweit gesellschaftsvertraglich kein Abfindungsausschluss vereinbart ist, steht den Erben der gleiche Anspruch zu, der dem verstorbenen Gesellschafter für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens zugestanden hätte (§ 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).
Rz. 361
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Muster 9.14: Abfindungsanspruch der Erben bei Tod eines Gesellschafters
Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein Abfindungsanspruch nach den Regeln für das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters zu.
Rz. 362
Die Klausel bedarf ggf. dann der Ergänzung, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine nur zweigliedrige handelt. In diesem Fall sollte geregelt werden, ob die Universalsukzession automatisch oder nur nach entsprechender Übernahmeerklärung des letzten Gesellschafters oder etwa gar nicht mit entsprechender Liquidationsfolge stattfinden soll.
Rz. 363
Fortsetzungsklauseln können auf den Tod bestimmter Gesellschafter beschränkt werden, mit einer Eintrittsklausel (s.u. Rdn 374 ff.) kombiniert werden, oder von der Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden, an dem die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht beteiligt sind. Bereits in den Bereich der Nachfolgeklauseln hineinreichend wäre eine Klausel, wonach den überlebenden Gesellschaftern das Recht zum Ausschluss der Erben des Verstorbenen eingeräumt wird. Schließlich bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Frage der Zuordnung eines Abfindungsentgelts.
Rz. 364
Erbschaft- und schenkungsteuerlich hängen die Konsequenzen einer Fortsetzungsklausel von der Höhe eines etwaigen Abfindungsentgelts ab. Das Abfindungsentgelt der Erben unterliegt dabei der Besteuerung so wie jede andere Zuwendung auch. Das Abfindungsentgelt ist aufseiten der Erben nicht Betriebsvermögen, sondern Kapitalforderung, sodass die Privilegieru...