Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 377
Gesellschaftsvertragliche Regeln über die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei einem Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Verwirklichung regelmäßig entsprechender Gestaltungen der Verfügungen von Todes wegen. Fehlt es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, sodass die gesetzliche Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. zur Anwendung gelangt oder sieht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel ausdrücklich vor, wächst der Gesellschaftsanteil den verbleibenden Mitgesellschaftern an, mit der Folge, dass insoweit erbrechtliche Gestaltungen nur in Bezug auf das etwaige Abfindungsentgelt in Betracht kommen. Sie der Gesellschaftsvertrag eine Auflösung der Gesellschaft vor, kommt allenfalls eine testamentarische Bestimmung dahingehend in Betracht, dass den Erben im Wege der Auflage die Zustimmung zu einem etwaigen Fortsetzungsbeschluss aufgegeben wird.
Rz. 378
Gestalterische Sorgfalt ist bei der Abfassung von Verfügungen von Todes wegen in den Fällen erforderlich, in denen gesellschaftsvertraglich Nachfolge- oder Eintrittsklauseln geregelt sind. Sieht die gesellschaftsvertragliche Regel eine Nachfolge mit den Erben des Gesellschafters vor, dann müssen der oder die vom Gesellschafter ins Auge gefassten Nachfolger in die Gesellschaftsbeteiligung auch dessen Erben werden. Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart, muss die Verfügung von Todes wegen solche Personen benennen, die den Qualifikationserfordernissen genügen, da ansonsten die geplante Rechtsnachfolge ins Leere geht. Grds. reicht es dabei aus, wenn der qualifizierte Nachfolger zumindest Miterbe wird, da in seiner Person dann die direkte Nachfolge in den Gesellschaftsanteil angetreten werden kann. Es schadet nicht, wenn auch andere Personen, die nicht den gesellschaftsvertraglichen Qualifikationserfordernissen entsprechen, Miterben werden, da auf diese die Beteiligung dann schlicht nicht übergeht.
Die Höhe der Erbquote spielt keine Rolle. Die gesellschaftsvertragliche Regelung wirkt insoweit wie eine dinglich wirkende Teilungsanordnung. Aus diesem Grund ist es erforderlich, Regelungen für etwaige Ausgleichsansprüche der Miterben zu treffen, da ansonsten die Wirkungen der Teilungsanordnung zu einer Ausgleichungspflicht des nachfolgeberechtigten Erben führen. Ebenso sind etwaige Pflichtteilsansprüche anderer Personen zu beachten.
Rz. 379
Soweit der für die Nachfolge ausgewählte Neugesellschafter nicht Miterbe werden soll, muss gesellschaftsvertraglich eine entsprechende Klausel vereinbart werden, sei es im Wege der Vereinbarung von Eintrittsklauseln mit einem Bestimmungsrecht für den durch Tod ausscheidenden Gesellschafter, sei es durch eine einfache Nachfolgeklausel mit der Möglichkeit zur Weiterübertragung an etwaige Vermächtnisnehmer.
Rz. 380
Ist die Gesellschaftsbeteiligung durch Nachfolgeklausel vererblich gestellt, kommt auch die Vereinbarung einer Vor- und Nacherbfolge in Betracht, soweit etwaige Qualifikationserfordernisse von beiden Personen erfüllt werden. Der Vorerbe übt die Gesellschafterrechte dabei während der Dauer der Vorerbschaft uneingeschränkt aus. Entsprechend der Gestaltung der Vorerbschaft stehen dem Vorerben alle entnahmefähigen Gewinne, die während der Dauer der Vorerbschaft entstehen, dem Nacherben alle sonstigen stehen gelassenen Gewinne sowie stille Reserven und der Substanzwert des Gesellschaftsanteils zu.
Rz. 381
Inwieweit eine Dauertestamentsvollstreckung an GbR-Anteilen zulässig ist, ist hoch umstritten. Das Motiv für ihre Anordnung liegt regelmäßig darin, Gesellschaftsbeteiligungen vor ungeeigneten oder unerfahrenen Erben zu schützen und damit den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Nach derzeitiger Rspr. des BGH. erstreckt sich die Testamentsvollstreckung nur auf die übertragbaren Vermögensrechte, insb. also auf die Gewinnansprüche und den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Dagegen kann die "Innenseite" der Beteiligung nicht vom Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden, sodass gesellschaftsrechtliche Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte auch bei Testamentsvollstreckung beim jeweiligen Erben verbleiben. Hauptgrund für diese Einschränkung ist, dass nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte an die unbeschränkte persönliche Haftung anknüpfen, indes bei Anordnung der Testamentsvollstreckung nach den erbrechtlichen Haftungsregeln kein Beteiligter – weder der Erbe noch der Testamentsvollstrecker – für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet. Die Praxis hat verschiedene Ersatzlösungen (insb. Treuhandlösung, Vollmachtlösung und Weisungsgeberlösung) vorgeschlagen, welche die gewünschte Einbindung des Testamentsvollstreckers (auch) bei Wahrnehmung der Verwaltungsrechte sichern sollen. Da es sich aber eben nur um Ersatzkonstruktionen handelt, bieten sie oftmals keine befriedigende Lösung. Eine Fortentwicklung der Rspr. hin zur Anerkennung einer Dauertestamentsvollstreckung auch a...