Rz. 663

Zur Frage, wer Gesellschafter einer KG sein kann, s.o. Rdn 637.

 

Rz. 664

Der Gesellschaftsvertrag einer KG muss bestimmen, welche der Gesellschafter unbeschränkt haften ("persönlich haftende Gesellschafter" oder "Komplementäre") und welche Gesellschafter nur beschränkt haften ("Kommanditisten"). Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag bestimmen, ob und welche Einlagen von jedem Gesellschafter in die Gesellschaft zu leisten sind. Begrifflich ist zwischen der Einlage des Kommanditisten und seiner Haftsumme zu unterscheiden.[982] Diese Unterscheidung wurde mit dem MoPeG auch gesetzlich verankert. Unter der Einlage versteht man die Leistung zu der sich der Gesellschafter der Gesellschaft ggü. verpflichtet hat (Innenverhältnis). Haftsumme ist der Betrag, mit dem der Gesellschafter ggü. Gläubigern der Gesellschaft haftet (Außenverhältnis) und der im Handelsregister eingetragen wird. Die Haftsumme kann höher oder niedriger sein als die Einlage. Ein Grund für eine höhere Haftsumme kann das Bestreben sein, Verluste, die die Einlage übersteigen, sofort steuerrechtlich nutzen zu können (§ 15a EStG). I.d.R. sind Einlage und Haftsumme gleich hoch.

 

Rz. 665

Diese nunmehr auch in den Gesetzeswortlaut übernommene terminologische Abgrenzung sollte unbedingt auch in Gesellschaftsverträgen verwendet werden, sie entsprach auch bisher schon der überwiegenden Praxis.

 

Rz. 666

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Muster 9.28: Einlage des Komplementärs

Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist Herr/Frau _________________________ mit einer Einlage i.H.v. _________________________ EUR, entsprechend einer Beteiligung am Festkapital in Höhe von _________________________ %.

 

Rz. 667

Hierbei ist zwischen den "vereinbarten Beteiligungsverhältnissen" und dem Kapitalanteil zu unterscheiden. Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie für das Stimmrecht sind in erster Linie die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 2 HGB, 709 Abs. 3 BGB). Ein Sonderrecht für Kommanditisten, vormals § 168 HGB, ist nicht mehr vorgesehen; lediglich hinsichtlich der Entnahmerechte werden Kommanditisten anders behandelt als Vollhafter. Gewinne und Verluste werden hingegen gem. § 120 Abs. 2 HGB mit dem Kapitalanteil des Gesellschafters verrechnet, das Gesetz geht hier also von variablen Kapitalkonten aus. Dass dieser variable Anteil maßgeblich für die Gewinnanteile und die Anteile am Liquidationserlös (§ 148 Abs. 8 HGB) sein sollen, dürfte kaum interessengerecht sein. Daher empfiehlt es sich eine Vereinbarung über die Beteiligungsverhältnisse zu treffen, die Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist und nur durch Vertragsänderung angepasst werden kann. Diese wird bilanziell i.d.R. durch ein Festkapitalkonto gespiegelt, welches zugleich dem Verhältnis der Pflichteinlagen und der Haftsummen entspricht.

Um begriffliche Verwirrung zu vermeiden, empfiehlt sich für die Bestimmung der Kommanditbeteiligungen folgende Formulierung:

 

Rz. 668

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Muster 9.29: Einlage des Kommanditisten – modern

Weitere Gesellschafter (Kommanditisten) sind:

a) Herr/Frau _________________________ mit einer Einlage i.H.v. _________________________ EUR, entsprechend einer Beteiligung am Festkapital i.H.v. _________________________ %.
b) Herr/Frau _________________________ mit einer Einlage i.H.v. _________________________ EUR, entsprechend einer Beteiligung am Festkapital i.H.v. _________________________ %.

Die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Einlagen sind zugleich als Haftsumme der Kommanditisten in das Handelsregister einzutragen.

Sollen Einlage und Haftsumme nicht übereinstimmen, muss dies entsprechend formuliert werden. Die Angabe einer prozentualen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ist nicht erforderlich, aber weit verbreitet.

In der Regel enthält der Gesellschaftsvertrag sodann eine Regelung, dass die Beteiligung am Festkapital maßgeblich ist für die Stimmrechte, für die Gewinn- und Verlustanteile und für die Beteiligung am Liquidationserlös.

 

Rz. 669

Schließlich ist in dem Gesellschaftsvertrag noch zu regeln, wann die Einlagen zu erbringen sind. Es ist üblich, zumindest für einen Teil der Einlage einen festen Zahlungstermin festzusetzen. In diesen Fällen wird die Einzahlung der restlichen Einlage dann der Anforderung des Komplementärs überlassen ("die restlichen Einlagen sind auf Anforderung des Komplementärs einzuzahlen").

 

Rz. 670

Die Höhe der Einlagen hängt von dem Kapitalbedarf der Gesellschaft und von der Frage ab, in welcher Höhe Verlustanteile (z.B. Anlaufverluste) von den Gesellschaftern steuerrechtlich im Jahr der Entstehung ("ausgleichsfähige Verluste") genutzt werden sollen (s. hierzu § 15a EStG und unten Rdn 764 ff.).

 

Rz. 671

Einlagen sind Leistungen der Gesellschafter, die zur Mehrung der Haftungsmasse geleistet werden. Es können Geldeinlagen ("Bareinlagen") und Sacheinlagen vereinbart werden. Als Sacheinlage wird jede Einlage bezeichnet, die nicht in Geld zu erbringen i...

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