Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 308
Eine Verschärfung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag kommt praktisch nicht in Betracht, da das gesetzliche Wettbewerbsverbot bereits so umfassend ausgestaltet ist, wie dies nach § 1 GWB zulässig ist. Allenfalls kommen Regelungen in Randbereichen infrage. Dies kann insb. dort eine Rolle spielen, wo nach bisheriger Auffassung in Literatur und Rspr. kein klares Bild davon besteht, inwieweit Wettbewerbsbeschränkungen überhaupt gegeben sind und wie weit diese reichen, bspw. beim Gesellschafter ohne Kontrollrechte i.S.d. § 717 Abs. 1 BGB n.F.
Rz. 309
Von größerer Relevanz sind vertragliche Einschränkungen des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes. Das aus der vertraglichen Treuepflicht resultierende Wettbewerbsverbot ist dispositiv. Gerade für die GbR, für die es an gesetzlichen Regelungen fehlt, ist eine solche Festlegung hilfreich. Selbst in den Fällen also, in denen die Gesellschafter keine abweichenden Regelungen zum Wettbewerbsverbot treffen wollen, empfiehlt es sich für die GbR, eine entsprechende Bestimmung aus Klarstellungsgesichtspunkten in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Insoweit kann sich der Vertragsgestalter an der Formulierung des § 117 HGB n.F. orientieren.
Rz. 310
Einschränkungen des Wettbewerbsverbots können sich bereits daraus ergeben, dass die Gesellschaft wissentlich mit einem Mitgesellschafter eingegangen wird, der anderweitige Aktivitäten im Bereich des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens besitzt. Insoweit kann von einem konkludenten Ausschluss ausgegangen werden.
Hinweis
In jedem Fall empfiehlt sich bei der Abfassung eines Gesellschaftsvertrages auch dies klarzustellen. Die Gesellschafter müssen sich bei der Einschränkung der Wettbewerbsverbote jedoch im Klaren sein, dass ein Mehr an Freiheit für den einen Gesellschafter gleichzeitig ein Mehr an Risiken für die Mitgesellschafter bedeutet. Je umfangreicher der Ausschluss des Wettbewerbsverbots ist, desto größer wird die Gefahr, dass sich ein Gesellschafter auf Kosten der Gesellschaft und damit auch seiner Mitgesellschafter Vorteile verschafft. Wo die Gesellschafter eigene Aktivitäten betreiben wollen, sollte im Gesellschaftsvertrag deren Umfang und deren Verhältnis zu den Aktivitäten der Gesellschaft möglichst klar festgelegt werden. Je konkreter die Formulierung, desto eher lässt sich Streit vermeiden.
Rz. 311
Gesellschaftsvertraglich wird oftmals vorgesehen, dass die Gesellschafter im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss über die Befreiung entscheiden können. Dies ist allerdings nicht ausreichend, wenn sich ein Gesellschafter sicher sein will, bestimmte Wettbewerbshandlungen vornehmen zu dürfen. In allen übrigen Fällen wird es als erforderlich erachtet, dass der Mehrheitsbeschluss selbst sachlich gerechtfertigt ist.
Rz. 312
Die gesetzliche Treuepflicht des Gesellschafters, die ein Wettbewerbsverbot begründet, endet mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Es endet ferner mit Auflösung der Gesellschaft, nicht erst mit der Vollbeendigung. Es kann im Interesse der Gesellschafter sein, ein Wettbewerbsverbot auch noch für solche Zeiträume zu vereinbaren, zu denen der Betreffende nicht mehr Gesellschafter ist. Solche nachvertraglichen Wettbewerbsverbote sind zwar grds. zulässig, sie unterliegen allerdings einer verstärkten Inhaltskontrolle. Da der Gesellschafter, der durch das Ausscheiden an wirtschaftlicher Betätigung in der Gesellschaft gehindert ist, nicht vollständig vom Broterwerb ausgeschlossen werden kann, sind solche Wettbewerbsverbote sowohl zeitlich wie auch räumlich und gegenständlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Eine Entschädigung ist grds. nicht vorgesehen. Je nach Art der Tätigkeit der Gesellschaft kann eine solche gleichwohl zur Kompensation erforderlich sein. Man denke insoweit nur an die Berufsausübungsgesellschaften wie bspw. eine überörtliche Anwaltssozietät. Kompensationslose Wettbewerbsverbote können dort praktisch zu Berufsverboten führen. In Betracht kommen insoweit Mandatsschutzklauseln.