Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
(1) Überblick
Rz. 1091
Der Begriff der Haftsumme wird nunmehr in § 161 Abs. 1 HGB legal definiert und vom Begriff der Einlage abgegrenzt. Es handelt sich bei der Haftsumme um den Betrag, bis zu dessen Höhe der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis haftet. Von dieser Haftung ist der Kommanditist befreit, wenn und solange er durch Einzahlung auf seine Einlageverpflichtung oder Stehenlassen seines Gewinnanteils den Betrag der Haftsumme erreicht. Die Einlage hingegen ist die Leistung, zu deren Erbringung sich der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag zu erbringen verpflichtet hat. In den §§ 162 Abs. 1, 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 2 und 4, 174 und 175 HGB wird nunmehr der Begriff der Haftsumme verwendet. Gem. § 40 Abs. 5 lit. c HRV n.F. ist auf den Registerblättern für Kommanditgesellschaften künftig die "Haftsumme" und nicht die "Einlage" einzutragen.
Einlage und Haftsumme können, müssen jedoch nicht identisch sein.
Aufgrund der vorbeschriebenen Änderungen und dem Erfordernis, dass auch bei der KG zu versichern ist, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, ergeben sich geringfügige Änderungen bei Handelsregisteranmeldungen betreffend die KG.
(2) Einlage (Innenverhältnis)
Rz. 1092
Hinsichtlich des Beitrags, den die Gesellschafter im Innenverhältnis als Einlage vereinbaren, besteht völlige Vertragsfreiheit. Jeder Gesellschafter muss den Gesellschaftszweck lediglich in irgendeiner Weise fördern. Dabei genügt jeder Beitrag im weitesten Sinn. Die Aufbringung von bestimmten Vermögenswerten ist demnach keineswegs notwendig.
Rz. 1093
Die Einlage hat nur für das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern Bedeutung. Die im Außenverhältnis zu den Gläubigern maßgebende Haftsumme kann die Einlage über- oder unterschreiten. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung entspricht die Haftsumme der Einlage. Der Gesellschaftsvertrag sollte dies aber vorsorglich klarstellen.
Auf dem Kapitalkonto des Kommanditisten in der Bilanz der GmbH & Co. KG ist nur die Einlage zu erfassen. Ist die Haftsumme höher als die Pflichteinlage, muss die Differenz jedoch im Anhang angegeben werden (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB). Damit soll deutlich gemacht werden, inwieweit neben dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital eine weitere Haftung des Kommanditisten besteht.
(3) Haftsumme (Außenverhältnis)
Rz. 1094
Ein gesetzliches Mindestkapital besteht bei der GmbH & Co. KG – anders als bei der GmbH – nicht. Gleichwohl sollte die Haftsumme in der Praxis nicht ohne Weiteres nur mit 1,00 EUR festgesetzt werden. Denn die im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann auch für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft maßgebend sein. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit der steuerlichen Verlustverrechnung u.a. von der Höhe der Haftsumme abhängig (§ 15a EStG). Zeichnet sich zum Jahresende ab, dass die im Handelsregister eingetragene Haftsumme zur steuerlichen Verlustverrechnung nicht ausreicht, hat der Kommanditist im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Entweder er erbringt bis zum Bilanzstichtag neue Einlagen oder er erhöht die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, ohne der Gesellschaft tatsächlich neue Mittel zuzuführen. Im letzteren Fall ist es jedoch erforderlich, dass die erhöhte Haftsumme noch im laufenden Geschäftsjahr im Handelsregister eingetragen wird. Die bloße Handelsregisteranmeldung ist nicht ausreichend. Falls die Handelsregistereintragung bis zum Jahresende zeitlich nicht mehr möglich ist, kann u.U. eine Umwandlung der Stellung des Kommanditisten in die eines persönlich haftenden Gesellschafters in Betracht kommen. Dafür ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig und ausreichend, der sofort wirksam wird. Die Eintragung im Handelsregister ist in diesem Fall auch für Zwecke der steuerlichen Verlustverrechnung nicht erforderlich.
Rz. 1095
Die für das Außenverhältnis maßgebende Haftsumme muss von den Gesellschaftern als Geldeinlage oder Sacheinlage tatsächlich erbracht werden.
Geldeinlagen sind grds. auf ein Konto der GmbH & Co. KG einzuzahlen. Einer Leistung auf ein Konto der Komplementär-GmbH kommt nur ausnahmsweise Erfüllungswirkung zu. Der Kommanditist kann (weiter gehend als der Gesellschafter einer GmbH) seine Einlage auch d...